Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 28/23p
Worum es ging: Gilt für meinen Anwalt ein strengerer Maßstab als für mich?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
An berufliche Vertreter mit Rechtskenntnissen wird ein strengerer Maßstab angelegt als an Personen ohne Rechtskenntnisse. Milder beurteilt wird vor allem, wer noch nie an einem Gerichtsverfahren beteiligt war.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ziehen Sie während eines Verfahrens um, von dem Sie wissen, und teilen Sie das dem Gericht nicht unverzüglich mit, darf weiterhin an die alte Adresse zugestellt werden. Das gilt, solange das Gericht davon auch nicht auf andere Weise erfährt. Eine dort hinterlegte Sendung wirkt als Zustellung, gleichgültig wo Sie sich tatsächlich aufhalten.
Erfährt das Gericht nichts von Ihrem Umzug, ist ihm die Feststellung der neuen Abgabestelle in der Regel nicht ohne Schwierigkeiten möglich, weil es gar keinen Anlass für Nachforschungen hat. Das gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akt kein Hinweis darauf hervorgeht, dass Sie über eine feststellbare neue Adresse verfügt hätten.
Ob ein Versehen noch leicht genug ist, damit Sie eine versäumte Frist nachholen dürfen, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn zwei Gerichte übereinstimmend die Wiedereinsetzung nach einer versäumten Frist verweigert haben, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof nicht schon deshalb versperrt. Er steht Ihnen offen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 10.01.2023, 40 R 151/22k-99
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 21 AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.04.2023
Geschäftszahl
5Ob28/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin F* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. M*, vertreten durch Dr. J*, 2. D*, 3. L*, beide vertreten durch Mag. Markus Adam LL.M., Rechtsanwalt in Wien, 4. R*, 5. S* GesmbH, *, 6. E*, 7. Mag. P*, 8. N*, 9. Z*, 10. M*, 11. H*, 12. D*, 13. Ö*, 14. S*, 15. J*, 16. Mag. W*, 17. E*, 18. C*, 19. S*, 20. Dipl.- Kauffr. S*, 21. B* GmbH, *, 22. D*, und 23. Mag. A*, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Jänner 2023, GZ 40 R 151/22k-99, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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