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Muss das Gericht meine neue Adresse selbst herausfinden?

günstig für Gegner betrifft Parteien, Kläger, Beklagte
Erfährt das Gericht nichts von Ihrem Umzug, ist ihm die Feststellung der neuen Abgabestelle in der Regel nicht ohne Schwierigkeiten möglich, weil es gar keinen Anlass für Nachforschungen hat. Das gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akt kein Hinweis darauf hervorgeht, dass Sie über eine feststellbare neue Adresse verfügt hätten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 10.

Genannte Normen

ZustG §8 Abs2

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