Muss das Gericht meine neue Adresse selbst herausfinden?
günstig für Gegner betrifft Parteien, Kläger, Beklagte
Erfährt das Gericht nichts von Ihrem Umzug, ist ihm die Feststellung der neuen Abgabestelle in der Regel nicht ohne Schwierigkeiten möglich, weil es gar keinen Anlass für Nachforschungen hat. Das gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akt kein Hinweis darauf hervorgeht, dass Sie über eine feststellbare neue Adresse verfügt hätten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt kraft Größenschlusses umso mehr, wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine (oder wie hier sogar mehrere) Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind.OGH 18 OCg 1/23f, 02.02.2024
- Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht.OGH 1 Ob 167/20w, 23.09.2020
- Auch, wenn der Wechsel des Wohnsitzes (nur) der Meldebehörde angezeigt wurde.OGH 2 Ob 207/13z, 09.07.2014
- Mit ausführlicher Darstellung der Lehre.OGH 2 Ob 207/13z, 09.07.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 5 Ob 28/23p, 12.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/22t, 08.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 85/22m, 30.06.2022, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
ZustG §8 Abs2
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Ermittlung der neuen Zustelladresse
Verfahrensrecht · Adressänderung während des Verfahrens
Verfahrensrecht · Umzug während des Verfahrens
Eigentum und Grundbuch · Mitwirkung bei Zustellungen im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Anschrift des Eigentümers im Grundbuch