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Muss die Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit bezahlt werden?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Ja. Wenn Sie außerhalb der normalen Arbeitszeit für den Arbeitgeber verfügbar oder erreichbar sein müssen, ist das eine zusätzliche Leistung. Sie darf geringer bezahlt werden als eine Überstunde, weil in dieser Zeit nicht durchgehend gearbeitet wird, ohne entsprechende Vereinbarung aber nicht unbezahlt bleiben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Voraussetzung für alle Fälle des § 25 des Kollektivvertrages ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber außerhalb der normalen Arbeitszeit in der beschriebenen Weise zur Verfügung steht. Es handelt sich dabei um eine besondere Leistung über die normale Arbeitszeit hinaus, für die nur deshalb ein gegenüber der Überstundenleistung geringeres Entgelt vorgesehen ist, weil während dieser Zeit keine wirkliche oder kontinuierliche Arbeit zu leisten ist, sondern ein Zustand zwischen Arbeitsruhe und Arbeitsbereitschaft besteht (§ 25 Abs 1 KV) oder eine Anwesenheit des Arbeitnehmers an der Arbeitsstätte gar nicht erforderlich ist (in Fällen der Rufbereitschaft oder der allgemeinen Erreichbarkeit). Die im § 25 KV geregelten Leistungen sind sohin Überstunden minderer Art und als solche geringer zu entlohnen (so schon 9 ObA 186/88). (Hier: In der Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers zu sehen, deren Unentgeltlichkeit bzw Abgeltung durch das, wenngleich überkollektivvertragliche, Gehalt mangels entsprechender Vereinbarung nicht angenommen werden kann.)

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §25

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Rufbereitschaft und Mehrarbeitsvergütung

Bloße Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Das Geld, das Sie dafür bekommen, ist deshalb keine Vergütung für zusätzlich geleistete Arbeit.

günstig für Arbeitgeber Unentgeltlichkeit von Bereitschaftszeiten

Ja. Wird Ihre Zeit nicht so weit beansprucht, dass von einer eigentlichen Dienstleistung gesprochen werden kann, darf für diese Zeit ein geringeres Entgelt oder auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss aber tatsächlich getroffen worden sein; bloßes Schweigen genügt dafür nicht.

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