Kann für Bereitschaftszeiten sogar Unentgeltlichkeit vereinbart werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 24.04.2020 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dem festgestellten Umstand, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich weigerte, Rufbereitschaft auch in einem höherem Ausmaß zu leisten, als in der anzuwendenden DO.A als Höchstausmaß festgesetzt wurde, und er keinen ausdrücklichen Einspruch erhob, kann nicht die schlüssige Bedeutung unterstellt werden, dass damit Unentgeltlichkeit vereinbart werden sollte (§ 863 ABGB).OGH 9 ObA 71/04p, 06.04.2005
- Hier: In der Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers zu sehen, deren Unentgeltlichkeit bzw Abgeltung durch das, wenngleich überkollektivvertragliche, Gehalt mangels entsprechender Vereinbarung nicht angenommen werden kann.OGH 8 ObA 321/01s, 29.08.2002
- Nachtdienst als Rufbereitschaft bei Verwendung eines Turnusarztes.OGH 4 Ob 27/74, 28.05.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021656 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 ObA 4/20a, 24.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Arbeitsbereitschaft darf grundsätzlich geringer entlohnt werden als die normale Arbeitszeit. Das setzt aber eine entsprechende Vereinbarung im Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag voraus.
Ja. Wenn Sie außerhalb der normalen Arbeitszeit für den Arbeitgeber verfügbar oder erreichbar sein müssen, ist das eine zusätzliche Leistung. Sie darf geringer bezahlt werden als eine Überstunde, weil in dieser Zeit nicht durchgehend gearbeitet wird, ohne entsprechende Vereinbarung aber nicht unbezahlt bleiben.