Bekomme ich Geld für meine Rufbereitschaft?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Rufbereitschaft handelt es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitnehmers, die gesondert zu entlohnen ist.OGH 8 ObA 57/23z, 24.10.2024
- Hier: In der Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers zu sehen, deren Unentgeltlichkeit bzw Abgeltung durch das, wenngleich überkollektivvertragliche, Gehalt mangels entsprechender Vereinbarung nicht angenommen werden kann.OGH 8 ObA 321/01s, 29.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027969 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 5.
- OGH 8 ObA 57/23z, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 74/20w, 23.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 4/20a, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 61/18f, 25.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bloße Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Das Geld, das Sie dafür bekommen, ist deshalb keine Vergütung für zusätzlich geleistete Arbeit.
Ja. Wird Ihre Zeit nicht so weit beansprucht, dass von einer eigentlichen Dienstleistung gesprochen werden kann, darf für diese Zeit ein geringeres Entgelt oder auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss aber tatsächlich getroffen worden sein; bloßes Schweigen genügt dafür nicht.