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Bekomme ich Geld für meine Rufbereitschaft?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellter, Arbeitgeber
Ja. Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Leistung und gesondert abzugelten. Ist nichts vereinbart, steht Ihnen dafür ein ortsübliches oder angemessenes Entgelt zu. Es fällt in der Regel niedriger aus als die Bezahlung der Arbeit selbst.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Mangels Vereinbarung gebührt gemäß § 6 AngG (§ 1152 ABGB) für die Rufbereitschaft ein ortsübliches bzw angemessenes Entgelt. In der Regel ist die Rufbereitschaft aber geringer zu entlohnen als die Leistung selbst.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027969 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Rufbereitschaft und Mehrarbeitsvergütung

Bloße Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Das Geld, das Sie dafür bekommen, ist deshalb keine Vergütung für zusätzlich geleistete Arbeit.

günstig für Arbeitgeber Unentgeltlichkeit von Bereitschaftszeiten

Ja. Wird Ihre Zeit nicht so weit beansprucht, dass von einer eigentlichen Dienstleistung gesprochen werden kann, darf für diese Zeit ein geringeres Entgelt oder auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss aber tatsächlich getroffen worden sein; bloßes Schweigen genügt dafür nicht.

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