Darf Bereitschaft schlechter bezahlt werden als normale Arbeit?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Chauffeur.OGH 9 ObA 425/97h, 25.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021399 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 9 ObA 80/24s, 23.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 74/20w, 23.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 12/17f, 28.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zeiten der Arbeitsbereitschaft dürfen grundsätzlich geringer entlohnt werden als Zeiten der Vollarbeit, und das ist nicht auf ausdrücklich genannte Fälle beschränkt. Bei Berufskraftfahrern, bei denen regelmäßig viel Bereitschaftszeit anfällt, kann dafür zulässig ein geringeres Entgelt vereinbart werden.
Ja. Wird Ihre Zeit nicht so weit beansprucht, dass von einer eigentlichen Dienstleistung gesprochen werden kann, darf für diese Zeit ein geringeres Entgelt oder auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung muss aber tatsächlich getroffen worden sein; bloßes Schweigen genügt dafür nicht.