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Gilt eine frühe Vereinbarung über die Abfertigung neu?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja. Eine Vereinbarung über den Übertritt in das System „Abfertigung neu“, die schon vor dem 1. Jänner 2003 geschlossen wurde, ist nicht allein deswegen nichtig. Wirksam werden soll der Übertritt aber erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem auch neu begründete Arbeitsverhältnisse diesem System unterliegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 18.03.2016 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Nach dem Regelungszweck des § 47 Abs 1 BMSVG soll auch der Übertritt in das System „Abfertigung neu" erst ab einem Zeitpunkt gelten, zu dem auch neu begründete Arbeitsverhältnisse diesem Regime unterstellt werden. Die Auffassung, dass vor dem 1.1.2003 geschlossene Vereinbarungen allein deswegen als (absolut) nichtig zu qualifizieren seien, entbehrt damit einer vom Gesetzeswortlaut des § 47 Abs 1 BMSVG getragenen Grundlage.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123581 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

BMSVG §47 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Abfertigung neu bei Wiedereinstellung

Ja, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber wieder zu arbeiten beginnen. Dann besteht die Beitragspflicht zur betrieblichen Vorsorge schon ab dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses. Auf die Dauer des früheren oder des neuen Arbeitsverhältnisses kommt es dabei nicht an.

günstig für Arbeitnehmer Anrechnung alter Zeiten bei der Abfertigung

Ja. Das Gesetz ist zwar erst am 1. Juli 1979 in Kraft getreten, doch wirken auch davor zurückgelegte Zeiten anspruchsbegründend. Die Übergangsregel gilt nur für Abfertigungsansprüche, die bis dahin entstanden und bereits erfüllt waren.

Verwandte Fragen

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