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Bleibt meine Abfertigung erhalten, wenn ich in den Vorstand wechsle?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vorstandsmitglieder, Angestellte, Aktiengesellschaften
Ja, eine solche Vereinbarung ist zulässig. Die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis wird dann nicht ausbezahlt; dafür werden die früheren Zeiten später mitgerechnet und nach dem höheren Vorstandsbezug bemessen. Insgesamt stehen Sie damit nicht schlechter.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 30.08.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Die Vereinbarung mit dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen, hält einen Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 3 ArbVG stand. Die nur vom gewillkürten Verhalten des Arbeitnehmers abhängigen Verfallstatbestände des § 23 Abs 7 AngG werden wohl dadurch mehr als aufgewogen, daß als Bemessungsgrundlage für die auch im Angestelltenverhältnis zurückgelegten Zeiten der erheblich höhere Vorstandsbezug herangezogen wird. Überdies wird der sozialpolitischen Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes durch das Hinausschieben der Fälligkeit eher Rechnung getragen als durch die Auszahlung bei einem Aufstieg in eine besser dotierte Position.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028466 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Zusammenrechnung von Dienstzeiten für die Abfertigung

Ja, wenn die Arbeitsverhältnisse unmittelbar aneinander anschließen. Dann werden alle Zeiten zusammengerechnet, gleichgültig wie das frühere Arbeitsverhältnis geendet hat; selbst eine Entlassung schadet nicht. Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zählen dagegen nicht zusammen, auch nicht innerhalb eines Konzerns.

günstig für Arbeitnehmer Ruhen des Dienstverhältnisses im Aufsichtsrat

Nein. Solange ein Angestellter einer Aktiengesellschaft Mitglied des Aufsichtsrats ist, ruht sein bestehendes Dienstverhältnis, es erlischt aber nicht. Anders liegt es bei der Bestellung zum Vorstandsmitglied: Dann erlischt das bisherige Angestelltenverhältnis im Zweifel, und die Abfertigung wird fällig.

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