Gilt die Übergangsregel auch für später abgefertigte Zeiten?
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Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.02.2018 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 155/17k, 27.02.2018, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
ArbAbfG ArtVII Abs3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Zeiten, für die Sie schon eine Abfertigung erhalten haben, bleiben bei einer weiteren Abfertigung außer Betracht. Das gilt aber nur so weit, wie diese Zeiten für die frühere Zahlung rechtlich nötig waren.
Ja. Eine Vereinbarung über den Übertritt in das System „Abfertigung neu“, die schon vor dem 1. Jänner 2003 geschlossen wurde, ist nicht allein deswegen nichtig. Wirksam werden soll der Übertritt aber erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem auch neu begründete Arbeitsverhältnisse diesem System unterliegen.