Darf ein Medium über mein Verhalten in halböffentlichen Situationen berichten?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene von Berichterstattung, Angehörige, Medien, Journalisten
Auch privates Verhalten in öffentlichen Räumen kann geschützt sein, wenn es in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und nicht für eine unbegrenzte Öffentlichkeit bestimmt sind. Der Schutz entfällt, wenn Sie sich selbst an die Öffentlichkeit gewandt haben oder die Berichterstattung sachlich bleibt und Sie nicht bloßstellt. Wer selbst nichts dazu beigetragen hat, etwa Angehörige eines Opfers, verliert den Schutz nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 29.11.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Der Begriff „Privatöffentlichkeit" umschreibt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diesem Gedanken folgend wird der höchstpersönliche Lebensbereich nicht nur bei einem an die Öffentlichkeit adressierten Verhalten, sondern auch dann verlassen, wenn der Betroffene aufgrund einer Handlung mit starkem Sozialbezug die Teilhabe fremder Personen an der an sich dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnenden Angelegenheit in Kauf nehmen muss. Doch trifft dies nur auf diejenige Person zu, die mit ihrem jeweiligen Verhalten über ihr Selbstbestimmungsrecht über das sozial vermittelte Persönlichkeitsbild disponiert, nicht aber auf andere Personen (hier: an einer Straftat gänzlich unbeteiligte Angehörige des Opfers).OGH 15 Os 53/15f, 29.04.2015
- Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" werden in zweierlei Hinsicht dann nicht vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG erfasst: Zum einen, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild, solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung.OGH 15 Os 81/09i, 19.08.2009
- Vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG werden grundsätzlich - unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst.OGH 15 Os 81/09i, 19.08.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 20 Ds 5/22y, 29.11.2022
Genannte Normen
MedienG §7 Abs1
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