Bin ich betroffen, obwohl mich kaum jemand im Bericht erkennt?
günstig für Betroffener betrifft Betroffener, Medieninhaber, Kläger
Betroffen ist jene Person, in deren persönlichen Bereich der Medienbericht eingreift, deren Ehre also angegriffen wird. Es ist nicht nötig, dass ein größerer Personenkreis Sie als Opfer erkennen kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Der Betroffene ist jene physische Person, in deren Persönlichkeitssphäre durch das Medieninhaltsdelikt eingegriffen, deren Ehre also angegriffen wird. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Verletzte einer üblen Nachrede nur dann "Betroffener" ist, wenn er von einem größeren Personenkreis als Opfer identifiziert werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu Organwaltern siehe RS0127024.OGH 15 Os 151/10k, 29.06.2011
- Als Betroffener iSd §§ 6 bis 7c MedienG ist nur derjenige anzusehen, der zum Gegenstand einer identifizierenden Berichterstattung wurde. Dabei ist auf den Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung abzustellen. Die Erkennbarkeit für eine breite Öffentlichkeit – über den vorinformierten Familien- und Bekanntenkreis hinaus – ist grundsätzlich nicht Voraussetzung, § 7a MedienG verlangt allerdings speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis.OGH 15 Os 98/10s, 16.03.2011
- Für die Betroffenheit nach § 111 StGB und damit auch § 6 MedienG genügt es, wenn der Privatankläger oder Antragsteller (innerhalb des Kollektivs) für einen kleineren Personenkreis erkennbar ist. Für die Anspruchsberechtigung nach § 1330 ABGB muss Gleiches gelten.OGH 6 Ob 231/01s, 08.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067196 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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