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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2022

OGH 20 Ds 5/22y

Worum es ging: Wann beschädigt ein Einzelner den Ruf eines ganzen Berufsstandes?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Ruf eines Berufsstandes kann durch das Fehlverhalten eines Einzelnen nur unter zwei Voraussetzungen leiden: entweder wird das Verhalten einem größeren Personenkreis bekannt, oder es wiegt so schwer, dass schon die Kenntnis weniger Personen genügt. Das ist immer nach dem Einzelfall zu beurteilen.

Nein. Ein Disziplinarvergehen setzt nicht voraus, dass das Verhalten öffentlich geworden ist. Für die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes genügt es allerdings schon, wenn ein kleinerer Kreis oder berufsfremde Personen davon Kenntnis erlangt haben.

Nein, grundsätzlich nicht. Ein Rechtsanwalt hat für das Verhalten anderer Personen nur einzustehen, wenn er sie dazu bestimmt oder sonst zu ihrem Handeln beigetragen hat. Zu vorbeugenden Schritten gegen die Veröffentlichung von Bildern aus fremden Archiven ist er nicht verpflichtet.

Ja. Ein Rechtsanwalt muss auch außerhalb des Berufs und in seinem Privatleben durch redliches und ehrenhaftes Benehmen Ehre und Würde des Standes wahren. Beeinträchtigt er sie, begeht er ein Disziplinarvergehen, unabhängig davon, ob er dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.

Das entscheidet das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Ob eine Äußerung, die dem Wortlaut nach eine Drohung ist, ernstlich gemeint war und welchen Sinn und Bedeutungsinhalt sie hat, ist eine Tatfrage. Ob eine Drohung geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen, ist dagegen eine Rechtsfrage.

Nein. Was allbekannt ist und woran vernünftigerweise niemand zweifeln kann, gilt als notorisch und ist nicht beweisbedürftig. Solche Tatsachen brauchen keine eigene Begründung, müssen aber trotzdem festgestellt werden. Was nur einzelnen Richtern aus anderen Verfahren bekannt ist, zählt nicht dazu.

Grundsätzlich ja, aber nicht unbegrenzt. Auch Rechtsanwälte haben Anspruch auf freie Meinungsäußerung, und davon sind sogar Werbemaßnahmen erfasst. Sie müssen dabei aber Ehre und Würde des Standes so weit wahren, wie es der Schutz der in der Menschenrechtskonvention genannten Rechtsgüter rechtfertigt, etwa des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Wer im Strafverfahren eine bestimmte rechtliche Folge behauptet, muss sie nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten. Eine bloße Behauptung reicht dafür nicht.

Immer dann, wenn er gegen die Vorschriften verstößt, die seine Berufsausübung regeln. Damit ist in aller Regel zugleich das Ansehen des Berufsstandes geschädigt. Handelt er dagegen in eigener Sache oder ganz außerhalb eines Auftrags, kann nur das Standesansehen betroffen sein.

Nein. Als Angeklagter dürfen Sie nicht von gerichtsbekannten Tatsachen überrascht werden, die Ihnen unbekannt sind. Das Gericht muss Ihnen solche Umstände in der Verhandlung mitteilen, damit Sie Ihre Verteidigung darauf einstellen können. Wurden sie ohnehin schon in der Verhandlung erörtert, liegt kein Verstoß vor.

Ihr höchstpersönlicher Lebensbereich ist der Kern Ihrer Privatsphäre und wird gegen Eingriffe in der Regel geschützt, ohne dass gegenläufige Interessen abgewogen werden. Dazu gehören jedenfalls Ihre Gesundheit, Ihr Sexualleben und Ihr Leben in und mit der Familie.

Auch privates Verhalten in öffentlichen Räumen kann geschützt sein, wenn es in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und nicht für eine unbegrenzte Öffentlichkeit bestimmt sind. Der Schutz entfällt, wenn Sie sich selbst an die Öffentlichkeit gewandt haben oder die Berichterstattung sachlich bleibt und Sie nicht bloßstellt. Wer selbst nichts dazu beigetragen hat, etwa Angehörige eines Opfers, verliert den Schutz nicht.

Im Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte gibt es keine eigene Berufung wegen Nichtigkeit. Die Fehler, die sonst damit gerügt würden, können Sie mit der Berufung gegen den Schuldspruch geltend machen. Dieses Rechtsmittel erfasst damit beide Fehlerbereiche.

Ja, eine solche Drohung kann strafbar sein. Der Vorwurf der Prostitution ist geeignet, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, und damit ehrenrührig. Er kann deshalb als Drohmittel für eine gefährliche Drohung dienen.

Nein. Im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte wird im Einleitungsbeschluss nur der Sachverhalt abgegrenzt, aber noch nicht rechtlich bewertet. Eine Pflicht, Sie vorweg über eine andere rechtliche Einordnung zu informieren, gibt es daher nicht.

Zitierte Paragrafen

StPO § 211 StPO § 262 StPO § 281

Entscheidungstext

47 Absätze, 10.608 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2022

Geschäftszahl

20Ds5/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Rechtsanwälte Dr. Angermaier und Mag. Eigner als Anwaltsrichter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Kastner als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. November 2021, GZ D 97/21-24, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Janda, des Kammeranwalts Dr. Meyenburg und des Verteidigers des Beschuldigten Mag. Polster zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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