Darf die Rangordnung für Wohnungseigentum von Amts wegen gelöscht werden?
günstig für Wohnungseigentumsbewerber betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Bauträger, Treuhänder
Nein. Diese Anmerkung darf grundsätzlich nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden. Sie wird auch nicht schon dadurch gegenstandslos, dass Wohnungseigentum begründet und das Eigentum für den Bauträger eingetragen wurde, weil sie weiterhin die Gutgläubigkeit späterer Erwerber ausschließt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 10.02.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 darf gemäß § 42 Abs 3 WEG 2002 grundsätzlich nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden. Ist im Rang nach der Anmerkung Wohnungseigentum begründet und hinsichtlich des betreffenden Objekts das Eigentumsrecht für den Bauträger einverleibt worden, dann ist eine allein aus diesem Grund angeordnete und damit verbundene amtswegige Löschung der Anmerkung als gegenstandslos schon deshalb unzulässig, weil diese weiterhin die Gutgläubigkeit eines dritten Erwerbers betreffend das Fehlen allfälliger Ansprüche von Wohnungseigentumsbewerbern auszuschließen vermag.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die im Gesetz beschriebenen Rechtsfolgen einer auf § 42 Abs 1 WEG 2002 beruhenden Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum zeigen, dass diese der Sicherung der Rechte der (potenziellen) Wohnungseigentumsbewerber gegenüber dem Bauträger dient.OGH 5 Ob 186/14k, 16.12.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129472 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 123/21f, 10.02.2022, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 42 · Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
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