Brauche ich für die Anmerkung im Grundbuch den Treuhänder?
günstig für Wohnungseigentumsbewerber betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Bauträger, Treuhänder, Käufer
Nein. Als Wohnungseigentumsbewerber können Sie die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Rang der Treuhänderrangordnung beantragen, ohne den Treuhänder einzubeziehen. Er wird dadurch weder in seinen Grundbuchsrechten noch sonst in geschützten Interessen verletzt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 18.01.2018 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Der Treuhänder nach § 12 BTVG wird weder in seinen bücherlichen Rechten noch an seinen sonst rechtlich geschützten Interessen dadurch verletzt, dass ein Wohnungseigentumsbewerber die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Rang dieser Treuhänderrangordnung beantragt, ohne den Treuhänder in diese Antragstellung miteinzubeziehen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131933 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 191/17z, 18.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 40 · Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
- WEG 2002 § 42 · Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Grundbuchanmerkung für Wohnungskäufer
Wohnungseigentum · Anmerkung der übertragenen Wohnungseigentumszusage
Wohnungseigentum · Verfügung über die Rangordnungsanmerkung
Wohnungseigentum · Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum
Wohnungseigentum · Löschung der Rangordnung für Wohnungseigentum