Wie lösche ich eine Rangordnung im Grundbuch vorzeitig?
günstig für Berechtigter betrifft Liegenschaftseigentümer, Käufer, Kreditgeber, Notare
Die Anmerkung der Rangordnung kann vor Ablauf nur gelöscht werden, wenn der Antrag oder die Zustimmung von beiden stammt: vom Eigentümer und von der namentlich berechtigten Person. Beide Unterschriften müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.08.2016 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2016)
Antrag oder schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Löschung einer Rangordnungsanmerkung bedürfen auch im Fall des § 57a Abs 4 GBG einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschrift sowohl des Eigentümers als auch des namentlich Berechtigten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130594 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 139/16a, 25.08.2016
- OGH 5 Ob 217/15w, 25.01.2016
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 57a · Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person
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