Darf der Bauträger über diese Grundbuchsicherung selbst verfügen?
günstig für Wohnungseigentumsbewerber betrifft Bauträger, Wohnungseigentumsbewerber, Treuhänder
Nein. Über die zugunsten der Wohnungseigentumsbewerber angemerkte Rangordnung darf der Liegenschaftseigentümer, also der Bauträger, nicht verfügen. Auch das Ausnützen der damit verbundenen Rangwirkungen gilt als solche Verfügung und steht ihm nicht zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 10.02.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Der Liegenschaftseigentümer (Bauträger) ist - vom Fall des § 42 Abs 4 WEG 2002 abgesehen ‑ nicht zur Disposition über eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002 befugt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die Inanspruchnahme der Rechtswirkungen des § 42 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist als Disposition anzusehen, zu der die antragstellende Mit‑ und Wohnungseigentümerin – nicht befugt ist.OGH 5 Ob 97/16z, 25.08.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129910 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 5.
- OGH 5 Ob 123/21f, 10.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 191/17z, 18.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 96/16b, 25.08.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 97/16z, 25.08.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 42 · Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
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