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Darf mein Vermieter ohne Vereinbarung für künftige Sanierungen kassieren?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Nein. Bei geförderten Sanierungen in Wien darf ein Betrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nur eingehoben werden, wenn das vereinbart wurde. Die besondere Regel für die Finanzierung der Sanierung selbst ändert daran nichts.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Die Mietzinsbildungsvorschrift des § 13 Abs 2 letzter Satz Sanierungsverordnung 2008 schafft eine Sonderregelung für jene Hauptmietzinskomponente, die an die Kosten der Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen geknüpft ist. Die Möglichkeit, als weiteren Hauptmietzinsbestandteil einen Betrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuheben, bestimmt sich weiterhin nach der für Förderungen nach dem II. Hauptstück allgemein geltenden Regelung des § 64 Abs 2 WWFSG 1989. Nach dessen insoweit klarem Wortlaut setzt die Einhebung eines Betrags zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eine entsprechende Vereinbarung voraus.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

SanierungsVO 2008 §13 Abs2; WWFSG 1989 §62; WWFSG 1989 §64

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Antrag nach Durchführung der Arbeiten

Ja. Der Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten kann auch noch gestellt werden, nachdem die Arbeiten bereits durchgeführt worden sind.

günstig für Vermieter Zweckbindung des erhöhten Hauptmietzinses

Nein, nicht mehr. Der erhöhte Hauptmietzins ist ein Teil des Hauptmietzinses und wird wie andere verrechnungspflichtige Einnahmen behandelt. Die frühere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist zur Gänze weggefallen; vereinbarter Mietzins und gesetzlicher Zuschlag bilden gemeinsam einen Mindestmietzins.

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