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Muss mein Vermieter den Erhöhungsbetrag für Reparaturen verwenden?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwalter
Nein, nicht mehr. Der erhöhte Hauptmietzins ist ein Teil des Hauptmietzinses und wird wie andere verrechnungspflichtige Einnahmen behandelt. Die frühere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist zur Gänze weggefallen; vereinbarter Mietzins und gesetzlicher Zuschlag bilden gemeinsam einen Mindestmietzins.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Der nach § 45 MRG in der Fassung der MRN 2001 "erhöhte Hauptmietzins" teilt als Hauptmietzins(bestand)teil das Schicksal sonstiger verrechnungspflichtiger Einnahmen (§ 20 Abs 1 Z 1 lit a MRG). Die besondere Zweck- und Verwendungswidmung für Erhaltungsarbeiten ist gänzlich weggefallen. Er stellt insofern einen Mindestmietzins als Einheit aus vereinbartem Hauptmietzins und dem gesetzlichen Zuschlag dar.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125842 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Genannte Normen

MRG idF MRN 2001 §45

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Eigenmittel des Vermieters bei Sanierung

Nein. Wenn der Vermieter Erhaltungsarbeiten durch eine Erhöhung der Hauptmietzinse finanziert oder vorfinanziert, hat er dafür keine eigenen Mittel aufgewendet. Auch ein Reparaturdarlehen, das aus den erhöhten Mietzinsen zurückgezahlt wird, ist keine Aufwendung von Eigenmitteln. Die dafür vorgesehene Belohnung bei der Mietzinsbildung steht ihm daher nicht zu.

günstig für Mieter Kein Vorteil aus später Antragstellung

Nein. Wird die Erhöhung der Hauptmietzinse erst nach der Durchführung der Erhaltungsarbeiten bewilligt, ist sicherzustellen, dass dem Vermieter daraus kein Vorteil erwächst. Er soll durch die spätere Antragstellung nicht zusätzlich von der gesetzlichen Investitionsprämie profitieren.

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