OGH 5 Ob 126/16i
Worum es ging: Entscheidet das, was ich behaupte, über die Verfahrensart?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Mietrechtliche Bestimmungen in den verschiedenen Förderungsgesetzen gehen den Regeln des Mietrechtsgesetzes vor. Sie sind für den von ihnen geregelten Bereich die spezielleren Vorschriften.
Bei der Frage nach der Angemessenheit geht es darum, ob der Mietzins den gesetzlichen Grenzen entspricht. Wie viel nach der Vereinbarung zu zahlen ist, klärt hingegen das streitige Verfahren; das Außerstreitgericht kann die Vereinbarung aber als Vorfrage prüfen.
Ob die vereinbarte Hauptmiete die zwingenden gesetzlichen Grenzen überschreitet, wird im besonderen Mietverfahren geprüft. Ob die Mietzinsvereinbarung überhaupt gültig zustande gekommen ist oder noch weiterbesteht, gehört dagegen in ein gewöhnliches Gerichtsverfahren.
Nein. Das nach dem Kostendeckungsprinzip errechnete Entgelt darf nicht ohne Rücksicht auf Ihre Vereinbarung mit der Bauvereinigung eingehoben werden. Das Gesetz kennt keinen von selbst geltenden Mietzins; das Entgelt und seine Bestandteile müssen zumindest schlüssig vereinbart sein.
Für die im Mietrechtsgesetz aufgezählten Angelegenheiten ist der gewöhnliche Klagsweg ausgeschlossen. Über die Angemessenheit des vereinbarten oder verlangten Hauptmietzinses wird im besonderen Außerstreitverfahren entschieden, auch wenn dabei zu klären ist, ob ein Unternehmen veräußert wurde. Maßgeblich sind der Wortlaut Ihres Begehrens und die dazu vorgebrachten Tatsachen.
Für geförderte Wohnungen gehen die Mietzinsregeln des jeweiligen Landesförderungsgesetzes den allgemeinen Regeln vor. Das gilt nicht erst seit der ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz, sondern schon davor.
Bestimmte Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sind Sonderregeln und verdrängen die damit im Widerspruch stehenden Mietregeln. Der Fall, dass jemand in den Mietvertrag eintritt, ist dort aber nicht geregelt. Für diesen Fall bleibt daher die allgemeine Mietregel anwendbar.
Nein. Bei geförderten Sanierungen in Wien darf ein Betrag zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nur eingehoben werden, wenn das vereinbart wurde. Die besondere Regel für die Finanzierung der Sanierung selbst ändert daran nichts.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.03.2015, 39 R 296/15s-12
- Bezirksgericht Favoriten, 06.07.2015, 9 Msch 3/15i-8
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Geschäftszahl
5Ob126/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Mag. S***** M*****, vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dr. O***** A*****, 2. H***** D*****, 3. Dr. K***** E*****, 4. G***** G*****, 5. Mag. C***** K*****, 6. Mag. P***** L*****, 7. Dr. C***** L*****, 8. E***** M*****, 9. G***** W*****, alle vertreten durch Mag. Karl Moser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Angemessenheit des Entgelts (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm §§ 63 f WWFSG, § 13 Wiener Sanierungsverordnung 2008), über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2015, GZ 39 R 296/15s-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 6. Juli 2015, GZ 9 Msch 3/15i-8, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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