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Zählt mobile Altenpflege als Tätigkeit in einem Gesundheitsberuf?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Gemeindebedienstete, Pflegekräfte, Arbeitgeber
Ja. Erfasst sind alle Tätigkeiten in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf, und zwar unabhängig davon, wer Ihr Dienstgeber war. Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie in einer stationären Einrichtung gearbeitet haben; auch die mobile Altenpflege zählt dazu.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 26.08.2020 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2020)

Der Gesetzeswortlaut des zweiten in § 126 Abs 6 Oö. GDG 2002 genannten Tatbestandsmerkmals umfasst alle Tätigkeiten in einem pflegenden therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf (und zwar unabhängig vom Dienstgeber) und ohne Einschränkung auf eine solche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung. Auch pflegerische Tätigkeiten in der mobilen Altenpflege erfüllen daher dieses zweite Tatbestandsmerkmal.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133274 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

Oö. GDG 2002 §126 Abs6

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung von Vordienstzeiten, Fachärzte

Die Regel über die Vorrückung betrifft nur Fachärzte, die bereits bei diesem Dienstgeber beschäftigt sind. Für Zeiten, die Sie als Facharzt bei einem anderen Dienstgeber verbracht haben, lässt sich daraus nichts ableiten. Eine höhere Einstufung können Sie darauf nicht stützen.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung von Vordienstzeiten

Ob frühere Tätigkeiten voll angerechnet werden, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; ein Vergleich mit den Laufbahnen anderer hilft nicht. Entscheidend ist, ob Ihre frühere Tätigkeit so bedeutsam war, dass Ihr Erfolg im jetzigen Dienst ohne sie deutlich geringer wäre.

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