Wie wird meine Arbeitsfähigkeit als Pflegehilfskraft beurteilt?
günstig für Pensionsversicherung betrifft Versicherte, Pflegehilfskräfte, Sanitäter, Pensionswerber
Eine Stationsgehilfin in einem Pflegeheim übt keine Angestelltentätigkeit aus. Ihre verminderte Arbeitsfähigkeit wird deshalb nach jenen Regeln beurteilt, die für Versicherte ohne Berufsschutz gelten, auch wenn sie in der Pensionsversicherung der Angestellten versichert ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 29.03.2022 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Eine Stationsgehilfin in einem Pflegeheim übt keine Angestelltentätigkeit aus. Ihre geminderte Arbeitsfähigkeit ist ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Berufsschutz nach einer Ausbildung "Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit" nach § 16 Abs 1 Oö SBG (idF LGBl 63/2008) bejaht.OGH 10 ObS 131/24y, 11.02.2025
- Hier: Keine Angestelltentätigkeit eines Notfallsanitäters.OGH 10 ObS 199/21v, 29.03.2022
- Hier: Keine Angestelltentätigkeit eines Notfallsanitäters.OGH 10 ObS 32/22m, 29.03.2022
- Die Zeit der Berufsausübung selbst zählt nicht zur Zeit der Ausbildung.OGH 10 ObS 196/09k, 15.12.2009
- Durch die Aufschulung vom Pflegehelfer zum Altenfachbetreuer nach dem OÖAltenbetreuungs-Ausbildungsgesetz mit einem zeitlichen Aufwand von 250 Unterrichtsstunden wird kein Berufsschutz erworben.OGH 10 ObS 196/09k, 15.12.2009
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit einer Ausbildungsdauer von 1850 Stunden verneint.OGH 10 ObS 187/09m, 10.11.2009
- Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit zweijähriger Ausbildungszeit (2.208 Stunden theoretische und praktische Ausbildung) bejaht.OGH 10 ObS 74/09v, 21.07.2009
- Hier: Berufsschutz eines Prosekturgehilfen verneint.OGH 10 ObS 116/05i, 24.01.2006
- Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin verneint. Es liegt auf der Hand, dass mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate (1850 Stunden) dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin - anders als die Klägerin in der Entscheidung SSV-NF 15/15 = 10 ObS 357/00y nach einer zweijährigen Ausbildungszeit (mit insgesamt rund 3200 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) - nicht Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen.OGH 10 ObS 39/05s, 23.05.2005
- Auch eine Zusatzausbildung einer Pflegehelferin zur Altenfachbetreuerin im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten (circa 6 Wochen) rechtfertigt keine andere Beurteilung.OGH 10 ObS 39/05s, 23.05.2005
- Hier: Stützkraft in einer Sonderschule ohne theoretische Ausbildung.OGH 10 ObS 332/02z, 22.10.2002
- Die geminderte Arbeitsfähigkeit einer Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung ist nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen.OGH 10 ObS 332/02z, 22.10.2002
- Hier: zahnärztliche Assistentin mit einjähriger Ausbildungszeit - Berufsschutz verneint, weil die Dauer der Lehrzeit in einem erlernten Beruf in der Regel mindestens 3 Jahre beträgt und die mindestens dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege viel weitergehendere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.OGH 10 ObS 260/02m, 27.08.2002
- Hier: Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung.OGH 10 ObS 154/02y, 28.05.2002
- Hier: Altenhelfer und Pflegehelfer mit zweijähriger Ausbildungszeit, dessen Tätigkeit überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich gelegen war (Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG bejaht).OGH 10 ObS 357/00y, 30.01.2001
- Diplomierte Krankenpfleger und Krankenschwestern, nicht aber Pflegehelfer und Pflegehelferinnen leisten höhere nichtkaufmännische Dienste.OGH 10 ObS 357/00y, 30.01.2001
- Dies gilt auch für die zum Sanitätshilfsdienst gehörende Tätigkeit eines OP-Gehilfen.OGH 10 ObS 314/00z, 19.12.2000
- Pflegehelfer sind gegenüber den früheren Stationsgehilfen zwar besser ausgebildet und auch ihr nunmehriger Tätigkeitskreis wurde erweitert, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass vom Vorliegen eines erlernten oder eines angelernten Berufes im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG ausgegangen werden könnte.OGH 10 ObS 117/00d, 06.06.2000
- Hier: Kindergartenhelferin.OGH 10 ObS 331/97t, 31.03.1998
- Hier wurde ebenso wie in der Entscheidung 10 ObS 33/97v offengelassen, ob ein ordnungsgemäß ausgebildeter Pflegehelfer (nach dem Krankenpflegegesetz idF BGBl 1990/449) in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist.OGH 10 ObS 404/97b, 20.01.1998
- Auch ein Pflegehelfer, dessen Ausbildung bzw Berufsbild durch die Novelle des Krankenpflegegesetzes, BGBl 1990/449, erweitert wurde, übt keine Angestelltentätigkeit aus.OGH 10 ObS 33/97v, 04.06.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084962 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 10 ObS 32/22m, 29.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 199/21v, 29.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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