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Wie wird meine Arbeitsfähigkeit als Pflegehilfskraft beurteilt?

günstig für Pensionsversicherung betrifft Versicherte, Pflegehilfskräfte, Sanitäter, Pensionswerber
Eine Stationsgehilfin in einem Pflegeheim übt keine Angestelltentätigkeit aus. Ihre verminderte Arbeitsfähigkeit wird deshalb nach jenen Regeln beurteilt, die für Versicherte ohne Berufsschutz gelten, auch wenn sie in der Pensionsversicherung der Angestellten versichert ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 29.03.2022 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Eine Stationsgehilfin in einem Pflegeheim übt keine Angestelltentätigkeit aus. Ihre geminderte Arbeitsfähigkeit ist ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 21 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084962 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 23.

Im Gesetz

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