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Hält mein Antrag auf Verfahrenshilfe die Verjährung auf?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Arbeitnehmer, Geschädigte
Nur wenn Sie auch dieses Verfahren gehörig betreiben. Dazu gehört, dass Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Verweigern Sie das, können Sie sich später nicht darauf berufen, dass Ihr erfolgloser Antrag die Verjährung unterbrochen hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Der Kläger hat nicht nur das Verfahren gehörig fortzusetzen, er muss - möchte er sich auf eine verjährungsunterbrechende Wirkung seines Verfahrenshilfeantrages berufen - auch das Verfahrenshilfeverfahren selbst gehörig fortsetzen. Voraussetzung eines erfolgreichen Verfahrenshilfeantrags ist grundsätzlich die Bereitschaft des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Liegt diese Bereitschaft nicht vor, ist dem Kläger eine Berufung darauf, dass bereits sein erfolgloser Verfahrenshilfeantrag die Verjährung unterbrochen habe, jedenfalls versagt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133439 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

§1497 ABGB; §63 ZPO

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Verfahrenshilfeantrag als Klage und Verjährung

Beantragen Sie nur Verfahrenshilfe und einen Anwalt, lässt Ihre Eingabe aber den Sachverhalt und Ihr Begehren deutlich erkennen, wird sie bereits wie eine Klage behandelt. Das Gericht muss Ihnen dann die nötigen Verbesserungsaufträge erteilen. Bringen Sie die Klage fristgerecht wieder ein, wird die Verjährung unterbrochen.

günstig für Kläger Klage und Unterbrechung der Verjährung

Ja. Haben Sie zuerst nur feststellen lassen wollen, dass Ihnen ein Anspruch zusteht, und wurde dieses Begehren abgewiesen, weil Sie es neben dem Zahlungsbegehren versehentlich weiter aufrecht hielten, hält Ihre Klage die Verjährung trotzdem auf. Seit 2024 gilt dasselbe, wenn Sie das Feststellungsbegehren zu Recht fallen ließen, weil Sie inzwischen auf Zahlung klagen konnten. Der Rechtssatz gibt nur den älteren, engeren Stand wieder.

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