Verjährt mein Anspruch, wenn das Verfahren lange stillsteht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: 10-monatiges Zuwarten zu lang.OGH 1 Ob 103/07i, 26.06.2007
- Daraus kann nicht geschlossen werden, dass dem Kläger nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen ein längerer Zeitraum offenstehe, um das Verfahren noch gehörig fortzusetzen, während er nach dem Wegfall eines Unterbrechungsgrundes wesentlich rascher handeln müsse.OGH 4 Ob 290/97v, 09.12.1997
- Das gilt jedoch nicht, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte, kann ihm eine ungebührliche Untätigkeit nicht angelastet werden; es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist.OGH 2 Ob 2059/96z, 25.04.1996
- Es würde dem Sinn der mit der Unterbrechung zu bewirkenden Verfahrensökonomie widersprechen, andere nicht in einem Zusammenhang mit dem Zivilverfahren stehende Verdachtsmomente, hinsichtlich derer die Strafgerichte noch weiter ermitteln, als aufrechten Unterbrechungsgrund anzuerkennen.OGH 7 Ob 574/95, 06.09.1995
- Das gilt jedoch nicht, wenn das unterbrochene Verfahren von Amts wegen aufzunehmen war.OGH 3 Ob 531/89, 18.10.1989
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Fortsetzungsantrag neun Monate nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes: keine gehörige Fortsetzung.OGH 1 Ob 705/87, 21.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034612 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 9 ObA 5/22h, 14.07.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.
Nur wenn Sie mit einer Gegenforderung tatsächlich durchdringen, wirkt das auf die Verjährung wie eine Klage. Bleibt die Gegenforderung erfolglos oder ist sie unzulässig, hält sie die Verjährung nicht auf.