Zum Inhalt springen

Haftet eine Zeitung für einen falschen Gesundheitstipp?

günstig für Verlag betrifft Leser, Konsumenten, Verlage, Geschädigte
Nach dem Produkthaftungsgesetz nicht. Ein gedrucktes Zeitungsexemplar mit einem unrichtigen Gesundheitstipp ist kein fehlerhaftes Produkt in diesem Sinn, auch wenn eine Leserin durch das Befolgen des Tipps gesundheitlich zu Schaden gekommen ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 21.07.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Ein körperliches Exemplar einer Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp erteilt, durch dessen Befolgung die Leserin an der Gesundheit geschädigt wurde, ist kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne des § 4 iVm § 1 Abs 1 und § 5 Abs 1 PHG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133745 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

PHG §1 Abs1;  PHG §4; PHG §5 Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Haftung für gefahrenträchtige Verwendung
Schadenersatz · Arzneimittelzulassung und Produkthaftung
Schadenersatz · Deutlichkeit von Warnhinweisen
Vertragsrecht · Irrtum durch Angaben des Herstellers
Schadenersatz · Haftung für Rat und Empfehlung