Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Die bloße Möglichkeit, eine Sache zu nutzen, ist neben ihrem Wert kein eigener Vermögenswert. Für den Verlust dieser Möglichkeit gibt es daher keinen gesonderten Ersatz.
Ein Gastwirt muss für den sicheren Zustand seines Hauses und auch des Zugangs dazu sorgen. Dazu gehört, den Eingang und den Gehsteig unmittelbar davor von Schnee und Eis zu räumen oder zu streuen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob mit Ihnen bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.
Wer ein Geschäft betreibt, muss gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, für die Sicherheit der Räume sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Deshalb haftet der Geschäftsinhaber für das Fehlverhalten seiner Leute wie für eigenes.
Wird ein geleastes Fahrzeug bei einem Unfall zerstört, ersetzt der Schädiger den Wert, den die Wiederbeschaffung kostet. Den Unterschied zu den noch offenen Leasingraten müssen Sie selbst tragen.
Der Vertrag mit einem Arzt ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Der Arzt schuldet Ihnen eine fachgerechte Behandlung, die dem sachlichen Standard seines Fachgebiets entspricht. Einen bestimmten Erfolg schuldet er Ihnen nicht.
Ja. Wer eine Arbeit übernimmt, die üblicherweise ein Fachmann macht und die bei unsachgemäßer Ausführung erkennbar gefährlich ist, handelt schuldhaft, wenn ihm die nötigen Fachkenntnisse fehlen. Das gilt auch, wenn Sie die Arbeit bloß aus Gefälligkeit machen, etwa beim Montieren einer Armatur.
Ja. Wer sich ohne die erforderlichen Fachkenntnisse an eine Arbeit macht, die üblicherweise ein Fachmann erledigt und die bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar gefährlich ist, handelt schuldhaft. Geschieht das in einem Haus, in dem erkennbar auch beim Hauseigentümer und bei anderen Mietern Schaden entstehen kann, sind auch diese unmittelbar geschädigt und können Ersatz fordern.
Eine Gemeinde haftet für eigenes Verschulden ihrer leitenden Funktionäre, wenn ihre Organisation nicht ausreicht, um Schneeräumung und Streuung sicherzustellen. Dazu zählen etwa ungeeignete Maschinen oder eine mangelhafte Unterweisung und Beaufsichtigung der eingesetzten Helfer.
Ob ausreichend gestreut wurde, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Die Grenze ergibt sich einerseits aus dem Bedarf des Verkehrs, andererseits aus dem, was dem Streupflichtigen zumutbar ist. Bei anhaltendem Schneefall oder ständig neuem Glatteis ist ununterbrochenes Räumen nicht zumutbar.
Werden Sie im Verkehr durch eine plötzlich auftretende Gefahr zu raschem Handeln gezwungen und wählen Sie dabei eine Maßnahme, die sich im Nachhinein als falsch erweist, wird Ihnen das nicht als Mitverschulden angerechnet.
Auf der Piste hat der vordere, langsamere Fahrer Vorrang. Diese Regel entspricht der Natur des Skilaufs, ist klar erkennbar und allgemein anerkannt.
Sie müssen kontrolliert fahren, das vor Ihnen liegende Gelände genau beobachten und Ihre Geschwindigkeit den Geländeverhältnissen anpassen.
Ja. Der Besitzer eines Gebäudes muss Gänge und Treppen in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand halten; dazu kann auch eine ausreichende Beleuchtung des Zugangs gehören. Erleiden Sie als Mieter durch einen mangelhaften Zugang einen Schaden, muss der Vermieter ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Ja. Mit dem Beförderungsvertrag übernimmt das Verkehrsunternehmen die Pflicht, für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen. Das gilt auch für Sie, wenn Sie erst einsteigen, um im Fahrzeug eine Fahrkarte zu kaufen, weil das Einsteigen wesentlich zur Beförderung gehört. Haben Sie die Karte schon im Vorverkauf gekauft, kommt der Vertrag bereits damit zustande.
Das Verkehrsunternehmen muss bei Glatteis im Bereich der Haltestellen die nötigen Maßnahmen treffen. Diese Pflicht tritt neben jene des Anrainers, den Gehsteig zu streuen, und ersetzt sie nicht. Wer zur Sicherung verpflichtet ist, wird nicht dadurch frei, dass ein anderer die Gefahr verursacht hat oder ebenfalls verpflichtet wäre.
Ja, wenn die Gefahr aus dem Geschäftsbetrieb stammt und bei gebotener Sorgfalt erkennbar war. Der Inhaber eines Geschäfts, das jedem offensteht, muss solche Gefahrenquellen ausschalten. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; sie endet dort, wo Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht mehr zumutbar sind.
Vor Stufen und Höhenunterschieden muss nur dann gesondert gewarnt werden, wenn sie ungewöhnlich sind und an dieser Stelle nicht zu erwarten waren. Stufen, die man üblicherweise ohne Weiteres wahrnimmt, müssen nicht besonders gekennzeichnet werden.
Nein. Wer eine Fahrt fortsetzt, obwohl erkennbar ist, dass er fahruntüchtig ist oder es unmittelbar zu werden droht, handelt schon dadurch fahrlässig. Kommt es danach im fahruntüchtigen Zustand zu einem Unfall, wird ihm dieses vorangegangene Weiterfahren angelastet.
Wenn jemand seine Pflicht verletzt hat, einen Weg oder Ort sicher zu halten, trifft Sie nur dann eine Mitschuld, wenn Sie die Gefahr rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen konnten. Erkennbaren Gefahrenstellen müssen Sie grundsätzlich ausweichen.
Ein Geschäft muss nicht jede nur mögliche Gefahrenquelle beseitigen. Von Ihnen als Besucher wird erwartet, dass Sie dem Weg, den Sie gehen, Aufmerksamkeit widmen.
Ja, wenn er zumutbare Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hat. Wer eine Sportveranstaltung oder ein Fest organisiert, muss für die Sicherheit von Teilnehmern und Zuschauern sorgen. Das gilt nicht nur für den Veranstaltungsort selbst, sondern auch für den Weg dorthin und wieder weg.
Über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung müssen Sie nicht aufgeklärt werden, wenn sie nur in äußerst seltenen Fällen auftreten. Voraussetzung ist, dass anzunehmen ist, ein verständiger Patient würde sie für seine Entscheidung nicht ernsthaft ins Gewicht fallen lassen.
Wie weit die ärztliche Aufklärung gehen muss, richtet sich in erster Linie nach Ihrem Wohl als Patient. Erst in zweiter Linie ist auch Ihr Recht zu berücksichtigen, selbst über die Behandlung zu bestimmen.
Aus dem Behandlungsvertrag haben Sie Anspruch darauf, dass die nach dem Stand der Wissenschaft sichersten Maßnahmen angewendet werden. Bekannte Gefahren einer Operation müssen so weit wie möglich ausgeschaltet oder eingeschränkt werden.
Sie soll Sie in die Lage versetzen, die Tragweite Ihrer Zustimmung zu überblicken. Sie erhalten damit die Angaben, die Sie für Ihre Entscheidung brauchen. Wie ausführlich die Aufklärung ausfällt, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen.
Ihr Arzt muss nicht von sich aus jede denkbare Behandlung mit Ihnen durchgehen. Stehen aber mehrere geeignete Verfahren zur Wahl und haben diese unterschiedliche Risiken, Folgen, Erfolgsaussichten oder Schmerzen, muss er Sie darüber informieren und das Für und Wider mit Ihnen abwägen. Das gilt auch, wenn eine andere Methode ein besseres kosmetisches Ergebnis erwarten lässt; kann eine nötige Spezialbehandlung im Haus nicht erbracht werden, muss er Sie weiterverweisen oder auf solche Kliniken hinweisen.
Ihre Zustimmung zu einer Behandlung ist nur dann wirksam, wenn Sie vorher ausreichend über die Bedeutung des Eingriffs und seine möglichen Folgen aufgeklärt wurden. Ohne diese Aufklärung ist die Zustimmung wertlos.
Ihr Arzt muss Sie über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung aufklären. Das gilt nicht nur, wenn er Ihre Zustimmung braucht, sondern auch, wenn Sie entscheiden sollen, ob Sie eine weitere Behandlung unterlassen können. Hält er eine Maßnahme für notwendig, muss er Sie auf deren Notwendigkeit und auf die Risiken hinweisen, die bei einem Unterbleiben entstehen.
In der Regel ja. Ein Verstoß gegen die Vorrangregeln wiegt bei der Aufteilung des Verschuldens meist schwerer als andere Verkehrsübertretungen, weil diese Vorschriften für die Sicherheit besonders wichtig sind. Fährt der Vorrangberechtigte aber besonders krass zu schnell oder grob unaufmerksam, kann das Verschulden trotzdem gleich geteilt werden.
Ja, aber wie stark, hängt vom Einzelfall ab. Wer sich einem Lenker anvertraut, obwohl ihm dessen Alkoholisierung bekannt war oder bekannt sein musste, den trifft ein Mitverschulden. Das Ausmaß richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles.