Kann der Pachtzins für meinen Kleingarten nachträglich geändert werden?
betrifft Pächter, Verpächter, Kleingärtner
Sowohl der Wegfall der Geschäftsgrundlage als auch die Änderung des Pachtzinses im Kleingartenrecht setzen voraus, dass sich die Sachlage gegenüber dem Vertragsabschluss wesentlich geändert hat. Beide erlauben eine Korrektur des ursprünglich vereinbarten Entgelts. Deshalb können die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze auch beim Kleingartenpachtzins herangezogen werden.
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Rechtsprechung seit 2026, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2026)
Sowohl der Wegfall der Geschäftsgrundlage als auch die Änderung des Pachtzinses nach § 5 Abs 2 KlGG setzen eine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraus. Ähnlich zur Vertragsanpassung analog § 872 ABGB bei Wegfall der Geschäftsgrundlage ermöglicht § 5 Abs 2 KlGG die Korrektur des ursprünglich vereinbarten Pachtzinses. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Anwendungsvoraussetzungen und des in beiden Fällen verfolgten Zwecks können die von der Rechtsprechung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze auch für den Anwendungsbereich des § 5 Abs 2 KlGG fruchtbar gemacht werden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0143712 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 126/25b, 14.04.2026, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
KlGG §5 Abs2
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