Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 126/25b
Worum es ging: Was passiert, wenn die Grundlage des Vertrags wegfällt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fällt die Grundlage eines Vertrags weg, kann der Vertrag angefochten werden und wird dadurch aufgehoben. Welche Folgen das hat, richtet sich nach den allgemeinen Regeln für aufgehobene Verträge: Jede Seite muss zurückstellen, was sie bekommen hat.
Sich darauf zu berufen, dass die Grundlage des Geschäfts weggefallen ist, kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Gibt es andere Wege, sich von einer vertraglichen Bindung zu lösen, sind diese zuerst zu nutzen.
Wer sich auf eine Änderung der Verhältnisse berufen will, kann das nur, wenn die Änderung nicht vorhersehbar war. Musste man mit ihr rechnen und schließt das Geschäft trotzdem ohne Vorbehalt ab, trägt man selbst das Risiko.
Wird die Grenze der Angemessenheit durch einen Vergleich mit anderen Objekten ermittelt, sind auch abstrakte Bewertungskriterien zu berücksichtigen. Ebenso ist auf den konkreten Zweck des Vertrags Rücksicht zu nehmen.
Sowohl der Wegfall der Geschäftsgrundlage als auch die Änderung des Pachtzinses im Kleingartenrecht setzen voraus, dass sich die Sachlage gegenüber dem Vertragsabschluss wesentlich geändert hat. Beide erlauben eine Korrektur des ursprünglich vereinbarten Entgelts. Deshalb können die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze auch beim Kleingartenpachtzins herangezogen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bruck an der Leitha, 28.01.2025, 11 MSch 1/24p-22
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 10.07.2025, 22 R 33/25w-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
78 Absätze, 24.612 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Geschäftszahl
5Ob126/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Gemeinde B*, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Dr. Romana Schön und Mag. Paul Nagy, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, gegen die Antragsgegnerin Interessengemeinschaft *, vertreten durch die Wieneroiter Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Anhebung des Pachtzinses (§ 5 Abs 2 KlGG), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 10. Juli 2025, GZ 22 R 33/25w-29, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 28. Jänner 2025, GZ 11 MSch 1/24p-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).