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Rechtssatz RS0020991

Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (11 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1965)

Bei nicht dem MG unterliegenden Bestandverträgen (hier Unternehmenspacht) genügt objektiver Verzug in der Zinszahlung.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020991 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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