Rechtssatz RS0020991
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1965)
Bei nicht dem MG unterliegenden Bestandverträgen (hier Unternehmenspacht) genügt objektiver Verzug in der Zinszahlung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Verschulden des Bestandnehmers an den eingetretenen Rückständen ist nicht erforderlich.OGH 5 Ob 177/11g, 14.09.2011
- Wobei lediglich bei den dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Bestandverhältnissen dem Mieter ein Privileg eingeräumt wird, den Rückstand bei Fehlen groben Verschuldens noch nachträglich zu tilgen.OGH 10 Ob 351/97h, 15.10.1997
- Objektiver Verzug genügt in jedem Fall.OGH 1 Ob 552/84, 14.03.1984
- Hier: Nutzungsvertrag im Zusammenhang mit der Anwartschaft auf Erlangung vom Wohnungseigentum.OGH 5 Ob 175/73, 10.10.1973
- Hier: NutzungsvertragOGH 7 Ob 60/71, 21.04.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020991 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 9 Ob 56/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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