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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 226/15v

Worum es ging: Kann ich mein Verbot im Grundbuch an jemanden übertragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Recht aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot ist höchstpersönlich und hat keinen Vermögenswert. Sie können es daher nicht auf jemand anderen übertragen. Eine Wirkung gegen Dritte hat das Verbot außerdem nur zwischen den im Gesetz genannten Angehörigen.

Nein. Ist zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen und wird über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bleiben die Rechte daraus in Ihrer freien Verfügung. Der Insolvenzverwalter kann daher keine Erklärung abgeben, mit der das Verbot gelöscht wird.

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensgegenstand, sondern ein höchstpersönliches Recht, das sich nicht verwerten lässt. Geht es durch einen Fehler verloren, entsteht allein daraus noch kein Anspruch auf Schadenersatz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

18 Absätze, 2.298 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2016

Geschäftszahl

5Ob226/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Mag. C***** S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach, Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen Einverleibung der Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots und einer anderen Grundbuchhandlung ob EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Masseverwalters Mag. M***** E***** im Konkurs über das Vermögen des Schuldners G***** A***** S***** (20 S 84/14z des Landesgerichts Wels), vertreten durch Mag. Werner Landl, Mag. Martin Edelmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. September 2015, AZ 22 R 182/15v, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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