Zum Inhalt springen

Kann ich mein Verbot im Grundbuch an jemanden übertragen?

betrifft Verbotsberechtigte, Liegenschaftseigentümer, Angehörige, Gläubiger
Nein. Das Recht aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot ist höchstpersönlich und hat keinen Vermögenswert. Sie können es daher nicht auf jemand anderen übertragen. Eine Wirkung gegen Dritte hat das Verbot außerdem nur zwischen den im Gesetz genannten Angehörigen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 16.10.2025 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010723 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 18.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Erlöschen des Belastungsverbots
Eigentum und Grundbuch · Belastungs- und Veräußerungsverbot unter Angehörigen
Eigentum und Grundbuch · Wirkung des Veräußerungsverbots
Eigentum und Grundbuch · Veräußerungsverbot unter Angehörigen
Schadenersatz · Wert des Belastungs- und Veräußerungsverbots