Kann ich mein Verbot im Grundbuch an jemanden übertragen?
betrifft Verbotsberechtigte, Liegenschaftseigentümer, Angehörige, Gläubiger
Nein. Das Recht aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot ist höchstpersönlich und hat keinen Vermögenswert. Sie können es daher nicht auf jemand anderen übertragen. Eine Wirkung gegen Dritte hat das Verbot außerdem nur zwischen den im Gesetz genannten Angehörigen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 16.10.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begründet werden. Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungsverbot und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet keine vermögenswerte Rechtsposition, deren Begründung als Schenkung im Sinne des § 781 ABGB qualifiziert werden könnte.OGH 2 Ob 28/25v, 29.07.2025
- Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll.OGH 6 Ob 304/05g, 26.01.2006
- Verbotswidrige Verfügungen des Verbotsbelasteten machen zwar nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig, da das Verbot selbst aber kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt.OGH 6 Ob 304/05g, 26.01.2006
- Es ist auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung.OGH 7 Ob 276/02t, 18.12.2002
- Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache.OGH 6 Ob 145/99p, 16.09.1999
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt.OGH 5 Ob 104/98z, 21.04.1998
- Mit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt.OGH 5 Ob 105/95, 30.08.1995
- Hier: Deshalb fallen auch die aus dem Verbot zukommenden Rechte nicht in den Konkurs des Berechtigten.OGH 5 Ob 303/87, 31.03.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010723 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 18.
- OGH 6 Ob 176/24m, 16.10.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 28/25v, 29.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 143/17s, 21.12.2017
- OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 226/15v, 25.01.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Erlöschen des Belastungsverbots
Eigentum und Grundbuch · Belastungs- und Veräußerungsverbot unter Angehörigen
Eigentum und Grundbuch · Wirkung des Veräußerungsverbots
Eigentum und Grundbuch · Veräußerungsverbot unter Angehörigen
Schadenersatz · Wert des Belastungs- und Veräußerungsverbots