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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 164/15f

Worum es ging: Kann ich die Entscheidung über die Prozesskosten weiter bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.

Nicht nur die Höhe der Kosten. Dazu zählt auch, ob überhaupt ein Kostenersatz zusteht, wem er zusteht und ob das Gericht eine Kostenentscheidung ablehnt. Alle diese Fragen gelten als Entscheidung über den Kostenpunkt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.783 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

9ObA164/15f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** B*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen Feststellung, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2015, GZ 8 Ra 49/15g-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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