Darf ich die Kosten wenigstens gemeinsam mit meiner Revision bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Versicherte
Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (100 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig.
Judikatenbuch Nr 4 neu; Veröff: SZ 2/143
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Revisionsrekurs des Beklagten nach ersatzloser Aufhebung eines Kostenzuspruchs durch das Rekursgericht über Rechtsmittel der Klägerin.OGH 1 Ob 239/22m, 20.12.2022
- Dies auch dann, wenn es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN, § 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN handelt.OGH 4 Ob 102/16b, 24.05.2016
- Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch in Sozialrechtssachen anzuwenden.OGH 10 ObS 294/02m, 22.10.2002
- Diese Rechtslage blieb durch die WGN 1997 BGBl I 1997/140 unverändert.OGH 2 Ob 233/00d, 14.09.2000
- An dieser Auffassung hat die Rspr auch nach dem Inkrafttreten der hier noch maßgeblichen WGN 1989 festgehalten.OGH 1 Ob 128/98z, 19.01.1999
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- Der Rechtsmittelausschluss gilt nicht nur für die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen, sondern auch über jene des zweitinstanzlichen Verfahrens.OGH 1 Ob 128/98z, 19.01.1999
- Daran wurde auch nach dem Inkrafttreten der WGN 1989 weiterhin festgehalten, weil der Gesetzgeber in diesem Bereich keine Änderung beabsichtigt hat.OGH 1 Ob 64/98p, 24.02.1998
- Im Hinblick auf den allgemein gehaltenen und seit der ersten Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 unveränderten Wortlaut ("über den Kostenpunkt") besteht kein Anlass, von der Rechtsprechung abzugehen.OGH 4 O 515/92, 07.04.1992
- Dieses Verbot schließt eine Überprüfung der untergerichtlichen Kostenentscheidung im Revisionsverfahren auch dann aus, wenn die Revision in der Hauptsache erfolglos bleibt. Die in der Revision unternommene Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist daher unzulässig, sodass die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen war.OGH 14 Ob 30/86, 25.03.1986
- Für die Anwendbarkeit des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ist hiebei ohne Bedeutung, dass die zweite Instanz bei Erledigung eines Ergänzungsantrages funktionell nicht als Rekursgericht, sondern als "Prozessgericht" im Sinne des § 423 ZPO.OGH 4 Ob 21/83, 22.03.1983
- Dasselbe gilt zufolge § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 5 ZPO in Ansehung des hier zweitausend Schilling nicht übersteigenden Beschwerdegegenstandes (Heller - Berger - Stix 668, SZ 20/95).OGH 3 Ob 120/81, 11.11.1981
- Selbständige oder in der Revision enthaltene Anfechtung der Kostenentscheidung ausgeschlossen.OGH 4 Ob 406/78, 13.03.1979
- Auch das Interesse am Zuspruch der Kosten des Revisionsrekursverfahrens ist zur Annahme der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ausreichend.OGH 5 Ob 740/78, 21.11.1978
- Hier: Änderung der Bezeichnung des Kostenschuldners.OGH 6 Ob 48/71, 05.03.1971
- Auch die Entscheidung, ob Kosten aus einer Nebengebührenkaution infolge einer gemäß § 214 Abs 2 EO anzunehmenden Einigung zuzuweisen sind oder nicht, ist eine Entscheidung im Kostenpunkt.OGH 3 Ob 49/69, 28.05.1969
- Abweisung eines Rekurses, der sich gegen die Zurückweisung eines unzulässigen Revisionsrekurses im Kostenpunkt richtet.OGH 4 Ob 31/69, 20.05.1969
- AbwesenheitskuratorOGH 6 Ob 303/63, 20.11.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053407 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 100.
- OGH 1 Ob 77/25t, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 23/25f, 14.05.2025
- OGH 8 Ob 43/24t, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 122/23g, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 36/23a, 22.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 44/23p, 03.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 62/23h, 23.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 21/23y, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 239/22m, 20.12.2022
- OGH 5 Ob 175/21b, 25.08.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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