Kann ich die Entscheidung über die Prozesskosten weiter bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (154 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn sich die Berichtigung des Berufungsurteils nur auf den Kostenpunkt bezieht, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig.OGH 1 Ob 26/24s, 05.03.2024
- Hier: Absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Aufhebung eines erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem eine Entscheidung gemäß § 125 Abs 2 IO über die Entlohnung des Insolvenzverwalters abgelehnt wurde.OGH 8 Ob 82/23a, 29.08.2023
- Hier: Revisionsrekurs des Beklagten nach ersatzloser Aufhebung eines Kostenzuspruchs durch das Rekursgericht über Rechtsmittel der Klägerin.OGH 1 Ob 239/22m, 20.12.2022
- Hier: Entscheidung über die Entlohnung des Insolvenzverwalters iSd § 82d IO.OGH 8 Ob 133/22z, 16.12.2022
- Hier: Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung.OGH 4 Ob 78/20d, 11.08.2020
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- Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche „über den Kostenpunkt“ gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (mwN).OGH 1 Ob 53/16z, 31.03.2016
- Hier: Gebührenanspruch des Gerichtskommissärs für Amtshandlung nach § 182 Abs 2 AußStrG. Selbst die behauptete Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs könnte nicht wahrgenommen werden.OGH 2 Ob 153/15m, 21.10.2015
- Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.OGH 7 Ob 21/13h, 17.05.2013
- Die Bestimmung der Höhe der Vergütung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung gemäß § 19 Abs 2 PSG ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt, und zwar auch dann, wenn über das Rechtsschutzbegehren nicht meritorisch entschieden wurde.OGH 6 Ob 20/13d, 08.05.2013
- Bei der Festsetzung der Höhe einer Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit einer Prozesskostenentscheidung (§ 524 Abs 2 ZPO) handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt.OGH 6 Ob 48/13x, 08.05.2013
- Hier Verwahrungskosten im Exekutionsverfahren.OGH 3 Ob 121/12h, 17.10.2012
- Die Bestimmung der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Privatstiftung mit Beschluss ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Aus § 27 Abs 2 AktG, der den Revisionsrekurs bei der Bestimmung der Gebühren des Gründungsprüfers der Aktiengesellschaft ausschließt, darf kein Umkehrschluss gezogen werden.OGH 6 Ob 149/12y, 13.09.2012
- Soweit sich eine Revision gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.OGH 17 Ob 27/11m, 12.06.2012
- Unter „Kostenpunkt" im Sinne des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 ist nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung.OGH 5 Ob 103/09x, 15.12.2009
- Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist sowohl hinsichtlich der erst- als auch der zweitinstanzlichen Kosten unanfechtbar.OGH 9 ObA 80/07s, 20.08.2008
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens ist unanfechtbar.OGH 9 ObA 123/06p, 09.05.2007
- Der Rechtsmittelausschluss ist also nicht nur auf die Bemessung von Kosten, sondern auch auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie auf die Ablehnung der Kostenentscheidung, wobei davon selbst rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen wurde, umfasst sind, anzuwenden.OGH 10 Ob 22/05s, 26.04.2005
- Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs bezieht sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über akzessorische Prozesskosten abgesprochen wurde.OGH 6 Ob 194/05f, 16.02.2005
- Diese Bestimmung wird auf alle Fälle angewendet, in denen es um die Bemessung von Kosten grundsätzlich welcher Art auch immer dem Grunde wie auch der Höhe nach geht.OGH 7 Ob 235/03i, 15.10.2003
- Ausfolgung einer Prozesskostensicherheit (aktorische Kaution).OGH 7 Ob 6/01k, 23.01.2001
- Diese Ausschlussbestimmung wirkt auch gegen Formalbeschlüsse, mit denen etwa ein Kostenrekurs (oder hier eine Rekursbeantwortung zu einem Kostenrekurs) zurückgewiesen wird.OGH 7 Ob 251/99h, 20.10.1999
- Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für Kostenentscheidungen, die das Rekursgericht funktionell als erste Instanz fällt.OGH 3 Ob 6/99z, 27.01.1999
- Hier: Berichtigungsbeschluss, mit dem über Kosten des Verfahrens zweiter Instanz entschieden wurde.OGH 9 ObA 173/98a, 24.06.1998
- Kostenentscheidungen der zweiten Instanz sind im Umfang des § 38 Abs 3 ZPO auch dann nicht mittels Revisionsrekurses anfechtbar, wenn die zweite Instanz insoweit erstmals entschieden hat.OGH 1 Ob 362/97k, 25.11.1997
- Unanfechtbar ist somit auch jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. Das betrifft selbst alle Kostenentscheidungen, in denen das Gericht zweiter Instanz funktionell nicht als Rechtsmittel-, sondern als Prozessgericht erkannte. Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind daher ausnahmslos unzulässig.OGH 1 Ob 362/97k, 25.11.1997
- Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Es sind alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind.OGH 1 Ob 547/95, 29.05.1995
- Hier: Kosten der gerichtlichen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB.OGH 4 Ob 570/94, 22.11.1994
- Diese Rechtslage ist auch nach der WGN 1989 unverändert.OGH 3 Ob 529/94, 28.06.1994
- Dies gilt auch für die Aufhebung eines Urteils, mit dem ausschließlich über den Ersatz der Verfahrenskosten entschieden wurde.OGH 10 ObS 362/90, 04.12.1990
- Somit auch der Beschluss des Rekursgerichtes, mit welchem der Rekurs gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Kostenentscheidung zurückgewiesen wurde.OGH 8 Ob 600/86, 10.07.1986
- Es besteht ein absoluter Rechtsmittelausschluss, der auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe erlaubt.OGH 3 Ob 606/85, 18.12.1985
- Dies gilt auch für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung und damit insbesondere auch für einen Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig (oder verspätet) zurückgewiesen wird.OGH 4 Ob 573/82, 14.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044233 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 78/25v, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 118/25a, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 77/25t, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 23/25f, 14.05.2025
- OGH 1 Ob 27/25i, 13.05.2025
- OGH 1 Ob 28/25m, 13.05.2025
- OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 43/24t, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3Ob185/23m (3Ob186/23h), 13.11.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 1 Ob 122/23g, 20.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 125 · Insbesondere
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
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