OGH 1 Ob 8/16g
Worum es ging: Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.
Nimmt der Zahlungspflichtige mehr Geld aus seinem Unternehmen, als es erwirtschaftet, greift er die Substanz an. Genau darin zeigt sich, wie er lebt, und daran sind die Bedürfnisse des Kindes zu messen. Die Entnahmen bilden daher die Berechnungsgrundlage, selbst wenn der Betrieb bilanziell Verlust macht.
Ermittelt jemand seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wird für den Unterhalt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Entscheidung herangezogen. Einzelne besonders gute oder schlechte Jahre fallen dadurch weniger ins Gewicht.
Das kommt darauf an. Wer neben einem regelmäßigen und weitgehend sicheren Einkommen das Risiko eines selbständigen Zusatzerwerbs eingeht, kann die Verluste in der Regel nicht abziehen. Bei Selbständigen, die zur Sicherung ihres Einkommens neue Erwerbsquellen erschließen müssen, wird eine größere Risikobereitschaft anerkannt. Maßstab ist ein pflichtbewusster Familienvater.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 07.04.2015, 41 C 40/13s-54
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 18.11.2015, 21 R 189/15p-64
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2016
Geschäftszahl
1Ob8/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei ***** E***** W*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte und gefährdende Partei ***** S***** W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in Golling, wegen einstweiligen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 18. November 2015, GZ 21 R 189/15p-64, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. April 2015, GZ 41 C 40/13s-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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