Zählt entnommenes Geld beim Unterhalt, obwohl der Betrieb Verlust schreibt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ermittlung des Einkommens eines Land- und Forstwirts unter Berücksichtigung der ihm aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge.OGH 8 Ob 50/24x, 22.05.2024
- Auf den Lebenszuschnitt zu rekurrieren setzt voraus, dass hinsichtlich von Einkünften aus Arbeit und/oder Vermögen keine konkreten Feststellungen möglich sind.OGH 8 Ob 50/24x, 22.05.2024
- Auch Privatentnahmen sind zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist.OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023
- Entnahmen eines Gesellschafter‑Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlich jahrelang nicht zurückgezahlt werden und für deren Rückzahlung ein Termin in naher Zukunft nicht feststeht sind für die Bemessung künftigen Unterhalts zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 112/11f, 24.11.2011
- Eine Hinzurechnung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn tatsächlich Vermögen vorhanden ist, das „flüssig“ gemacht werden kann, nicht aber dann, wenn die Erhöhung der liquiden Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs durch das Eingehen von Schulden finanziert wird.OGH 2 Ob 115/11t, 29.09.2011
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- Basierend auf dem Gutachten, dass den Unterhaltsberechtigten ein Anteil an jenem Einkommen zur Verfügung gestellt werden soll, dessen sich der Unterhaltspflichtige bedienen kann, kann es keinen Unterschied machen, ob der Eingriff in die Vermögenssubstanz beim selbständig oder unselbständig Tätigen erfolgt.OGH 2 Ob 115/11t, 29.09.2011
- Die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand soll auf jene Fälle beschränkt sein, in denen - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht.OGH 2 Ob 224/08t, 16.07.2009
- Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird.OGH 1 Ob 56/08d, 16.09.2008
- Ob und in welchem Ausmaß Privatentnahmen zu berücksichtigen sind, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage.OGH 6 Ob 126/07h, 21.06.2007
- Die Heranziehung der letzten drei, vor der Unterhaltsbemessung durch das Erstgericht liegenden, abgeschlossenen Wirtschaftsjahre kann das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verfälschen, würde doch im vorliegenden Fall dem geringeren Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus ein viel zu hohes Gewicht für die Zukunft beigemessen. Es ist dann vielmehr von einer gesicherten Erwerbsbasis mit steigenden Einnahmen auszugehen.OGH 10 Ob 8/07k, 27.02.2007
- Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen.OGH 6 Ob 221/05a, 03.11.2005
- Der Umstand der Kreditfinanzierung der Privatentnahmen kann daher nicht zur Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen.OGH 1 Ob 71/05f, 02.08.2005
- Finden die den Gewinn übersteigenden Privatentnahmen in der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und Privatentnahmen eines vorangegangenen Jahres Deckung, so kann aus den das tatsächliche Einkommen überschreitenden Privatentnahmen noch nicht geschlossen werden, dass sich der Unterhaltspflichtige bei künftigen Entnahmen nicht am Betriebsergebnis orientieren wird. In einem solchen Falle kann nicht auf die Privatentnahmen abgestellt werden, sondern ist der Unterhalt für die Zukunft insoweit auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnittseinkommens der letzten drei Wirtschaftsjahre zu bemessen.OGH 9 Ob 68/01t, 07.06.2001
- Soweit der Unterhaltspflichtige die Substanz des Unternehmens zur Befriedigung seiner Privatbedürfnisse in Anspruch nimmt, hat er daran auch die Unterhaltsberechtigten teilnehmen zu lassen.OGH 1 Ob 179/00f, 25.07.2000
- Über den bilanzmäßigen Erfolg hinausgehende Privatentnahmen (EFSlg 83.316).OGH 5 Ob 67/99k, 15.06.1999
- Auch diesfalls, wenn die Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden ist es erforderlich, die Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln, um die Bemessungsgrundlage abschließend ermitteln zu können. Wenn das Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den jeweils maßgebenden letzten drei Jahren niedriger war als die tatsächlich getätigten Privatentnahmen (in diesem Zeitraum), vermindert um die auf den Unternehmensgewinn entfallende Einkommenssteuer, sind die Nettoprivatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen.OGH 5 Ob 38/99w, 13.04.1999
- Privatentnahmen eines selbständigen Unternehmers bilden dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn diese höher sind als der bilanzmäßige Reingewinn, weil der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsberechtigten an dem dadurch aufrecht erhaltenen Lebensstandard teilhaben lassen muss.OGH 5 Ob 38/99w, 13.04.1999
- Wenn jedoch die Privatentnahmen nicht in voller Höhe der privaten Lebensführung dienen, dürfen sie auch nicht in voller Höhe der Unterhaltsbemessung zugrundegelegt werden. Soweit sie nämlich der Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltsschuldners dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen darstellen, vermindern sie wie sonstige Betriebsausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage.OGH 6 Ob 119/98p, 11.03.1999
- Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltsschuldner die den Reingewinn des Unternehmens übersteigenden Privatentnahmen aus Reserven oder Rückstellungen finanziert oder durch eine Erhöhung seiner Bankschulden.OGH 6 Ob 119/98p, 11.03.1999
- Nur dann, wenn das ermittelte Durchschnittseinkommen niedriger ist als die tatsächlichen Nettoprivatentnahmen, sind diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.OGH 1 Ob 4/97p, 29.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 40.
- OGH 6 Ob 58/26m, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 143/24h, 06.11.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 50/24x, 22.05.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 206/20k, 07.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 186/16b, 30.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 8/16g, 28.01.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie als Selbständiger Geld aus Ihrem Betrieb entnehmen und das über höhere Bankschulden finanzieren, greifen Sie nur solange in das Vermögen des Betriebs ein, als den Schulden noch ein Wert gegenübersteht. Fehlt dieser Wert, stehen Sie wie ein Angestellter ohne Vermögen da, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt. In beiden Fällen ist ein Eingriff in das Vermögen nicht mehr möglich.
Das kommt darauf an. Wer neben einem regelmäßigen und weitgehend sicheren Einkommen das Risiko eines selbständigen Zusatzerwerbs eingeht, kann die Verluste in der Regel nicht abziehen. Bei Selbständigen, die zur Sicherung ihres Einkommens neue Erwerbsquellen erschließen müssen, wird eine größere Risikobereitschaft anerkannt. Maßstab ist ein pflichtbewusster Familienvater.