Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller, Parteien eines Verfahrens
Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 17.09.2026 (198 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der OGH auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Betrachtung nicht einbezogen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn das Erstgericht seine Feststellungen nur aufgrund von Urkunden getroffen hat, ist die Überprüfung der Beweiswürdigung nur durch das Rekursgericht zulässig.OGH 6 Ob 2/17p, 30.01.2017
- Der Oberste Gerichtshof ist auch im Provisorialverfahren Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Eine Überprüfung des von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalts ist ihm daher entzogen.OGH 8 Ob 141/08f, 02.04.2009
- Der Oberste Gerichtshof kann im Rahmen eines Revisionsrekurses die Sachverhaltsgrundlage auch aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht selbständig erweitern.OGH 3 Ob 198/08a, 17.12.2008
- Ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Bescheinigungsmittel aufzunehmen, betrifft - unabhängig von der Frage der Paratheit derselben - die vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung.OGH 8 Ob 132/08g, 16.12.2008
- Hier: Rüge einer Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens.OGH 1 Ob 65/00s, 28.03.2000
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Die Ausführungen, die vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Zahlung des Unternehmenskaufpreises beruhe auf keiner unbedenklichen Urkunde, sind deshalb nicht weiter beachtlich, soweit darin eine Beweisrüge und keine urkundliche Erklärung, deren Echtheit zugestanden wurde, zu erblicken ist.OGH 1 Ob 65/00s, 28.03.2000
- Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Inhalts schriftlicher eidesstättiger Erklärungen gehört ebenso dem Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung an. Der OGH kann im Rahmen eines Revisionsrekurses die Sachverhaltsgrundlage auch aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel nicht selbständig erweitern.OGH 1 Ob 566/95, 11.03.1996
- Le Corbusier - chaise - longueOGH 4 Ob 95/91, 05.11.1991
- Eine Überprüfung der Beweiswürdigung der zweiten Instanz ist dem Obersten Gerichtshof jedenfalls verwehrt.OGH 4 Ob 7/91, 26.02.1991
- Mangels jeglichen als bescheinigt angenommenen Sachverhalts muss eine sachliche Stellungnahme zu den im Revisionsrekurs aufgestellten und im Tatsachenbereich liegenden Behauptungen entfallen.OGH 4 Ob 390/86, 05.05.1987
- In zweiter Instanz vergeblich geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nicht mehr gerügt werden.OGH 4 Ob 1316/86, 10.03.1987
- Ob eine Behauptung bescheinigt wurde, ist Tatfrage, Ausführungen dazu sind unbeachtlich.OGH 6 Ob 691/85, 21.11.1985
- Das Bescheinigungsergebnis im Sicherungsverfahren zielt lediglich auf die Herbeiführung ausreichender Wahrscheinlichkeit ab; schon deshalb ist die mangelnde Berücksichtigung weiterer Bescheinigungsmittel der vom OGH nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung zuzurechnen.OGH 6 Ob 770/83, 20.10.1983
- Bescheinigung durch UrkundenOGH 2 Ob 520/83, 22.03.1983
- Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen können nur insoweit der Überprüfung in 3. Instanz unterliegen, als sie auf Grund eines mangelhaften Verfahrens auf aktenwidriger Grundlage zustande gekommen sind.OGH 8 Ob 545/82, 16.09.1982
- Ebenso unüberprüfbare Tatfrage, wenn das Rekursgericht der Auffassung ist, eine Tatfrage könne mit den Mitteln des Provisorialverfahrens nicht geklärt werden. - gesetzlicher Nachschlüsselschutz.OGH 4 Ob 369/82, 14.09.1982
- Marktregelungsvertrag - SkiOGH 4 Ob 342/81, 19.05.1981
- KugellutscherOGH 4 Ob 328/76, 25.05.1976
- Soweit es sich nicht ausschließlich um eine Bescheinigung von Urkunden handelt.OGH 1 Ob 596/76, 12.05.1976
- Hier: ExekutionsaufschiebungOGH 3 Ob 193/73, 20.11.1973
- Bloße Urkundenauslegung ist überprüfbar.OGH 8 Ob 248/71, 14.09.1971
- Mit Kontravotum 42.OGH 6 Ob 163/69, 09.07.1969
- Mit Kontravoten 7 und 42; ausführliche Stellungnahme aller Senatsmitglieder zur Frage der Unwürdigung von Beweisen im Rekursverfahren durch die II und die III Instanz im Akt.OGH 6 Ob 9/69, 26.02.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002192 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 198.
- OGH 7 Ob 143/26v, 17.09.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 93/26s, 24.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 140/25a, 25.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 36/25k, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/24b, 25.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 100/24w, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 86/23i, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 210/22a, 12.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 12/22w, 20.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 17/22s, 30.03.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- EO § 402 · Rekurs
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 526
Verwandte Fragen
Exekution · Umfang der Prüfung durch das Höchstgericht
Verfahrensrecht · Keine Tatsachenprüfung beim Höchstgericht
Verfahrensrecht · Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren
Verfahrensrecht · Höchstgericht prüft keine Beweise
Verfahrensrecht · Höchstgericht prüft keine Tatsachen