OGH 10 Ob 111/15v
Worum es ging: Muss ich im Antrag auf Unterhaltsvorschuss ein Enddatum angeben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Gesetz verlangt nicht, dass Ihr Antrag einen Zeitraum oder einen Endtermin enthält; frühester Beginn und spätestes Ende ergeben sich ohnehin aus dem Gesetz. Fehlt eine Angabe, wird angenommen, dass Sie den Vorschuss auf unbestimmte Zeit oder für die längstmögliche Zeitspanne wollen.
Die Umstellung von einem Titelvorschuss auf einen Haftvorschuss ist rechtlich eine Einstellung des bisherigen Vorschusses und eine neue Gewährung ab dem folgenden Monatsersten. Sie gilt nicht als bloße Änderung der Vorschüsse, weshalb die Regeln über eine solche Änderung darauf auch nicht sinngemäß angewendet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hermagor, 22.04.2015, 1 Pu 38/12a-28
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 01.10.2015, 3 R 105/15y
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2016
Geschäftszahl
10Ob111/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*, geboren am *, vertreten durch das Land Kärnten als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Hermagor, Jugendwohlfahrt, Hauptstraße 44, 9620 Hermagor), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, Marburger Kai 49, 8010 Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. Oktober 2015, GZ 3 R 105/15y, 3 R 108/15i-40, mit dem infolge Rekurses des Bundes der Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom 22. April 2015, GZ 1 Pu 38/12a-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs des Bundes wird nicht Folge gegeben.
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