Was passiert mit dem Vorschuss, wenn der Unterhaltspflichtige in Haft kommt?
betrifft Kinder, Unterhaltsberechtigte, Eltern
Die Umstellung von einem Titelvorschuss auf einen Haftvorschuss ist rechtlich eine Einstellung des bisherigen Vorschusses und eine neue Gewährung ab dem folgenden Monatsersten. Sie gilt nicht als bloße Änderung der Vorschüsse, weshalb die Regeln über eine solche Änderung darauf auch nicht sinngemäß angewendet werden.
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Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Die in § 7 Abs 2 UVG vorgesehene Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse ist eine Einstellung der Titelvorschüsse und eine Neugewährung der Haftvorschüsse ab dem folgenden Monatsersten. Sie stellt inhaltlich keine der Regelung des § 19 UVG vergleichbare „Änderung der Vorschüsse“ im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, weshalb eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129721 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 10 Ob 42/22g, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 111/15v, 22.02.2016, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
UVG §7 Abs2; UVG §19
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