OGH 5 Ob 28/16b
Worum es ging: Verlängern die Gerichtsferien hier meine Frist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In diesen Verfahren gelten die Regeln der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien nicht. Ihre Frist läuft daher auch in dieser Zeit weiter.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 19.11.2015, 22 R 342/15w-11
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 23 MRG § 37 WEG 2002 § 52 ZPO § 222
Entscheidungstext
18 Absätze, 1.634 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Geschäftszahl
5Ob28/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E***** A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner, Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in Hallein, gegen den Antragsgegner H***** E*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Brandstätter, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 19. November 2015, GZ 22 R 342/15w-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
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