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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2016 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 28/16b

Worum es ging: Verlängern die Gerichtsferien hier meine Frist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In diesen Verfahren gelten die Regeln der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien nicht. Ihre Frist läuft daher auch in dieser Zeit weiter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 23 MRG § 37 WEG 2002 § 52 ZPO § 222

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.634 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

5Ob28/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E***** A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner, Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in Hallein, gegen den Antragsgegner H***** E*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Brandstätter, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 19. November 2015, GZ 22 R 342/15w-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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