OGH 9 ObA 143/15t
Worum es ging: Wie wird ein Mindestlohntarif ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Mindestlohntarif ist rechtlich eine Verordnung. Er wird deshalb nach den allgemeinen Regeln für die Auslegung von Rechtsvorschriften verstanden, also nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 10.12.2014, 3 Cga 32/13s-31
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.08.2015, 8 Ra 17/15a-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1155 AngG Art. 1 § 8 ZPO § 267
Entscheidungstext
55 Absätze, 19.357 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Geschäftszahl
9ObA143/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Biereder und Mag. Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** T*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Witt & Partner Rechtsanwalt KG in Wien, wegen 7.519,98 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 3.118,51 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2015, GZ 8 Ra 17/15a-37, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. Dezember 2014, GZ 3 Cga 32/13s-31, teilweise und jener der beklagen Partei nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils und des bestätigten Teils nunmehr zu lauten hat:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 5.916,48 EUR samt 8,38 % Zinsen seit 16. 4. 2012 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
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