OGH 8 ObA 2/16a
Worum es ging: Muss Belästigung öfter passieren, damit sie zählt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Von Mobbing spricht man in der Regel nur bei einem andauernden Geschehen über einen längeren Zeitraum. Eine Belästigung, die an das Geschlecht anknüpft, kann dagegen schon durch ein einziges schwerwiegendes Verhalten begangen werden.
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 EO § 402 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.645 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Geschäftszahl
8ObA2/16a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Harald Kohlruss in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. S***** S*****, vertreten durch Dr. Alix Frank, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G*****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. E***** F*****, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Rechtsanwalt in Wien, wegen I. 21.820 EUR sA, Feststellung, Unterlassung und Widerruf, II. Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über die außerordentliche Revision und den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungs-und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2015, GZ 8 Ra 30/15p-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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