Muss Belästigung öfter passieren, damit sie zählt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übermittlung von Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit an die Dienstbehörde.OGH 1 Ob 150/24a, 19.11.2024
- Hier: einmalige Nichtzulassung zu einer Ausbildung nach den Umständen des Einzelfalls von Vorinstanzen vertretbar nicht als Mobbing gewertet.OGH 1 Ob 148/23f, 20.09.2023
- Hier: Nichtbeschäftigung durch die Arbeitgeberin, sachlich motivierte Ladung zur ärztlichen Untersuchung und Prüfung der Dienstfähigkeit nach Aussage des Klägers über diverse gesundheitliche Beschwerden und Weiterleitung von Schreiben in Zusammenhang mit der Dienstfreistellung an die zur Prüfung der Verwendungsmöglichkeit zuständige Behörde sowie Äußerungen des Beklagtenvertreters vor Gericht erfüllten nicht den Mobbing-Tatbestand.OGH 8 ObA 12/21d, 03.05.2021
- Hier: Sachlich begründete organisatorische Maßnahme (Diensteinteilung); keine gegen die Klägerin (Ärztin) gerichtete Schlechterbehandlung oder Ausgrenzungseignung der festgestellten Vorfälle in ihrer Gesamtheit. Es kommt auf die objektive Eignung, nicht auf das subjektive Empfinden an; es fehlt an einem systematischen Geschehen und der notwendigen Zielrichtung.OGH 1 Ob 39/20x, 16.04.2020
- Beim Mobbing handelt es sich um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen („Bossing“), bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet (so schon 1 Ob 56/18v mwN).OGH 1 Ob 39/20x, 16.04.2020
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- Für das Vorliegen von Mobbing (hier: Bossing) ist wesentlich, ob die vom Vorgesetzten gesetzten Maßnahmen objektiv geeignet waren, bei der Untergebenen einen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken, gleich, ob auch seine Absicht darauf abzielte.OGH 1 Ob 56/18v, 17.07.2018
- Ebenso hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Auseinandersetzungen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen als „Bossing“ zu qualifizieren sind.OGH 1 Ob 56/18v, 17.07.2018
- Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein Mobbing zugrunde liegt, das den Dienstgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, sowie um welche Maßnahmen es sich dabei handeln muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 ObA 94/15d, 24.05.2016
- Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein „Mobbing“ zugrunde liegt, das den Dienstgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 ObA 45/14x, 19.12.2014
- Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc.OGH 9 ObA 86/08z, 04.08.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124076 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 23.
- OGH 8 ObA 56/25f, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 93/25w, 11.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 43/25v, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 103/25s, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 4/25h, 26.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 150/24a, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 66/23f, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 148/23f, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 4/23d, 28.02.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 12/21d, 03.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Gesundheitsschäden stehen grundsätzlich in keinem ersatzbegründenden Zusammenhang mit vorläufigen dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen. Das gilt auch dann, wenn sich diese später als unberechtigt herausstellen. Anderes gilt, wenn es sich dabei um Mobbing handelt.
Wenn ein Verhalten nicht einmalig passiert, sondern andauert, kann der Arbeitgeber es als Entlassungsgrund geltend machen, solange dieser Zustand anhält. Er muss also nicht sofort reagieren, verliert das Recht aber, sobald der Zustand endet.