OGH 8 ObA 96/15y
Worum es ging: Darf mein Arbeitgeber später weitere Entlassungsgründe nachreichen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitgeber muss die Entlassung sofort aussprechen, sobald ihm der Grund bekannt geworden ist. Im späteren Gerichtsverfahren darf er aber noch weitere Gründe vorbringen, die er zuvor nicht genannt hat.
Nein. Sofort erklärt werden muss nur die Entlassung selbst, nicht ihre Begründung. Nennt Ihr Arbeitgeber dabei einen unrichtigen Grund, bleibt die Entlassung dennoch wirksam, wenn er im Prozess einen tragfähigen Grund nachweist.
Bei der Frage, ob eine Entlassung berechtigt war, zählen auch Umstände, von denen der Arbeitgeber erst danach erfahren hat. Waren Sie aber schon bei oder vor der Entlassung arbeitsunfähig, ist die Entlassung unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber davon erst später erfahren hat.
Nein. Verständigt der Dienstgeber den Vertrauenspersonenausschuss nicht rechtzeitig von einer geplanten Kündigung, handelt er zwar rechtswidrig. Die Kündigung selbst bleibt aber wirksam und wird durch diesen Fehler nicht aufgehoben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 14.10.2015, 7 Ra 39/15g-32
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 VBG § 32 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 5.698 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Geschäftszahl
8ObA96/15y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Harald Kohlruss in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI A***** S*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 2015, GZ 7 Ra 39/15g-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).