Darf mein Arbeitgeber später weitere Entlassungsgründe nachreichen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ihr Arbeitgeber muss die Entlassung sofort aussprechen, sobald ihm der Grund bekannt geworden ist. Im späteren Gerichtsverfahren darf er aber noch weitere Gründe vorbringen, die er zuvor nicht genannt hat.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 16.10.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss. Der Arbeitgeber darf aber im Prozess weitere Entlassungsgründe geltend machen ("nachschieben").
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Möglichkeit des „Nachschiebens“ von Auflösungsgründen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (hier des zeitlichen Ablaufs des befristeten Alleinvermittlungsauftrags).OGH 4 Ob 176/22v, 22.11.2022
- Eine Entlassung ist ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt, ob dem Arbeitgeber der Entlassungsgrund im Zeitpunkt der Entlassung bekannt und von ihm geltend gemacht worden ist, wenn nur im Prozess ein die Entlassung rechtfertigender, im Zeitpunkt der Entlassung vorliegender und nachträglich nicht untergegangener Entlassungsgrund nachgewiesen wird.OGH 8 ObA 2/15z, 23.01.2015
- Widrigenfalls erlischt das Entlassungsrecht.OGH 8 ObA 96/03f, 25.11.2003
- Bei offenkundigen Entlassungsgründen duldet der Ausspruch der Entlassung keinerlei Aufschub.OGH 8 ObA 100/01s, 28.09.2001
- So wie es bei der Entlassung zulässig ist, Entlassungsgründe nachzuschieben, ist es auch zulässig, einen Austrittsgrund nachzuschieben.OGH 8 ObA 90/99i, 11.11.1999
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Im Berufungsverfahren sind Neuerungen aber nur nach Maßgabe des § 63 ASGG zulässig.OGH 8 ObA 403/97s, 29.01.1998
- Das "Nachschieben" von Entlassungsgründen nach Aufdeckung ist zulässig.OGH 8 ObA 195/97b, 13.11.1997
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 204/88, 28.09.1988
- Sofern nur diese Entlassungsgründe im Zeitpunkt der Entlassungserklärung tatsächlich bereits gegeben waren.OGH 4 Ob 122/85, 16.09.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 6 Ob 124/25s, 16.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 52/24s, 14.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 76/24b, 21.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 20/24t, 24.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 6/24a, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 58/23d, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 40/23z, 03.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 44/23w, 26.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 176/22v, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 4/17x, 27.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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