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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.04.2016 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 7/16a

Worum es ging: Wie wird der Unterhalt verteilt, wenn mehrere Berechtigte da sind?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle, wird der verfügbare Betrag gerecht aufgeteilt. Maßgeblich ist die Stellung zum Pflichtigen, also Ehegatte, Kinder, Eltern oder Enkel, und bei gleicher Stellung Alter und Bedarf. Alle Berechtigten sollen dadurch angemessen an den Lebensverhältnissen des Pflichtigen teilhaben.

Ja. Auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten werden berücksichtigt, gleich ob dafür schon ein Titel besteht oder nicht. Damit alle grundsätzlich gleichberechtigten Ansprüche gleichmäßig behandelt werden, geht das Gericht von einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage aus.

Ja, aber nur maßvoll. Weitere Sorgepflichten führen dazu, dass der Prozentsatz angemessen herabgesetzt wird. Krankheitsbedingter Sonderbedarf eines Berechtigten wird durch weitere Prozentpunkte berücksichtigt und anteilig auf alle Beteiligten aufgeteilt.

Bloße Zweifel reichen nicht. Nach der seit 2010 geltenden Fassung muss sich die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen schon aus der Aktenlage ergeben; ein gedachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird dabei nicht durchgeführt. Bis dahin kam es auf begründete Bedenken an, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein musste, dass die festgesetzte Unterhaltspflicht unangemessen ist.

Nein. Wurde ein höherer als der gesetzliche Unterhalt vereinbart, richtet sich der Unterhaltsvorschuss trotzdem nur nach dem gesetzlichen Unterhalt. Für den darüber hinausgehenden Teil gibt es keinen Vorschuss. Auch ein Verzicht des Unterhaltsschuldners darauf, seine Sorgepflichten für Adoptivkinder anrechnen zu lassen, wirkt sich auf die Höhe des Vorschusses nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 194

Entscheidungstext

39 Absätze, 12.200 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.04.2016

Geschäftszahl

10Ob7/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A*, geboren am * 2006, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke 1, 4 bis 9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. September 2015, GZ 48 R 276/15s-132, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. Juli 2015, GZ 9 Pu 227/12a-127, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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