Wie wird der Unterhalt verteilt, wenn mehrere Berechtigte da sind?
betrifft Kinder, Ehegatten, Unterhaltspflichtige
Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle, wird der verfügbare Betrag gerecht aufgeteilt. Maßgeblich ist die Stellung zum Pflichtigen, also Ehegatte, Kinder, Eltern oder Enkel, und bei gleicher Stellung Alter und Bedarf. Alle Berechtigten sollen dadurch angemessen an den Lebensverhältnissen des Pflichtigen teilhaben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 13.04.2016 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsberechtigung an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche nach diesen Prinzipien gerechte Verteilung des für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Betrages lässt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Unterhaltsberechtigter ist deren Gleichbehandlung zu wahren und dies durch eine abschließende Kontrollrechnung des Gerichts zu überprüfen, eine erkennbare Überbelastung des Unterhaltspflichtigen führt dann zur aliquoten Kürzung aller Unterhaltsbeiträge.OGH 1 Ob 109/99g, 27.04.1999
- Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren.OGH 4 Ob 513/96, 26.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047323 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 Ob 7/16a, 13.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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