Werden die anderen Unterhaltspflichten des Zahlers berücksichtigt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 13.04.2016 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen.OGH 10 Ob 7/16a, 13.04.2016
- Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird.OGH 1 Ob 117/02s, 13.08.2002
- Sowohl Sorgepflichten in Geld, als auch durch Betreuung sind nach der Prozentsatzmethode gleich zu berücksichtigen.OGH 9 Ob 407/97m, 11.02.1998
- Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren.OGH 4 Ob 513/96, 26.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047364 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 10 Ob 7/16a, 13.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Maßgeblich sind die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils. Dazu zählt nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen, sondern auch sein Vermögen, weil beides die Lebensverhältnisse bestimmt. Auf die Herkunft oder Staatsbürgerschaft kommt es nicht an.
Auch Leistungen der öffentlichen Hand gehören grundsätzlich zur Grundlage der Unterhaltsbemessung. Dass eine Leistung einen bestimmten Zweck hat, reicht für sich allein nicht aus, um sie herauszunehmen.