Sinkt mein Unterhalt, wenn der Vater weitere Kinder hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 13.04.2016 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1994)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen.OGH 10 Ob 7/16a, 13.04.2016
- Der krankheitsbedingte Mehraufwand verringert die Bemessungsgrundlage (gegenteilig 3 Ob 19/97h).OGH 1 Ob 180/98x, 15.12.1998
- Krankheitsbedingter Sonderbedarf eines von mehreren Unterhaltsberechtigten führt zwar nicht zur Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist aber durch Abzug weiterer Prozentpunkte derart zu berücksichtigen, dass dieser Mehrbedarf proportional auf Verpflichteteten und Berechtigte aufgeteilt wird.OGH 3 Ob 19/97h, 24.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 10 Ob 7/16a, 13.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie auf ein höheres Einkommen verzichten, ohne dass besondere beachtliche Gründe Sie dazu zwingen, darf das nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Der Unterhalt wird dann nach dem höheren Einkommen bemessen.
Nein, nicht ohne Weiteres. Wer sich ohne Rücksicht auf bestehende Unterhaltspflichten für Karenz entscheidet, muss sich weiterhin jenes Einkommen anrechnen lassen, das er erzielen könnte. Ob eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist, hängt davon ab, ob die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes gesichert ist.