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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2016

OGH 5 Ob 52/16g

Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 54 AußStrG § 71 MRG § 37 ZPO § 484 ZPO § 513

Entscheidungstext

22 Absätze, 1.633 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Geschäftszahl

5Ob52/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin T*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Antragsgegner W***** K*****, vertreten durch Mag. Edwin Stangl, Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Dezember 2015, GZ 19 R 47/15w-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die

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