OGH 5 Ob 52/16g
Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 54 AußStrG § 71 MRG § 37 ZPO § 484 ZPO § 513
Entscheidungstext
22 Absätze, 1.633 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Geschäftszahl
5Ob52/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin T*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Antragsgegner W***** K*****, vertreten durch Mag. Edwin Stangl, Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Dezember 2015, GZ 19 R 47/15w-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die
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