OGH 5 Ob 266/15a
Worum es ging: Kann das Gericht seine Rechtsansicht später wieder ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hebt der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung auf und schickt die Sache zurück, legt er dabei seine Rechtsansicht fest. An diese Ansicht ist er in derselben Sache später selbst gebunden. Sie können sich also darauf verlassen, dass er die Frage im selben Verfahren nicht anders beantwortet.
Teilt der Oberste Gerichtshof Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung nicht, liegt darin allein keine Frage, die seine Anrufung rechtfertigt.
Ja. Schon ein noch nicht rechtskräftiger Steuerbescheid über die Versteuerung Ihrer Verdienstentgangsrente bedeutet für Sie einen ersatzfähigen Vermögensnachteil. Wird die Steuerschuld später zu Ihren Gunsten geändert, kann der Schädiger den zu viel gezahlten Betrag von Ihnen zurückfordern.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 23.07.2015, 4 Cg 10/14f-28
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 10.11.2015, 2 R 155/15z-32
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 3.065 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Geschäftszahl
5Ob266/15a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Greiml & Horwath, Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei V***** P*****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 870.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. November 2015, GZ 2 R 155/15z-32, mit der das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juli 2015, GZ 4 Cg 10/14f-28, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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